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Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen

Wenn Sie als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tätig werden wollen, benötigen Sie eine Zulassung.

Voraussetzungen:

  • Sie haben die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt oder
  • Sie erfüllen die Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (EuRAG; BGBl. I S. 182) oder
  • Sie haben die Eignungsprüfung nach dem EuRAG bestanden.

Die Zulassung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde. Mit der Zulassung wird die Bewerberin oder der Bewerber Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer. Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden.

Nachweise

  • über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen
  • über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung oder die vorläufige Deckungszusage

Nach den Einzelheiten erkundigen Sie sich bitte bei der angegebenen zuständigen Stelle.

Für die Erteilung der Zulassung fallen Gebühren in Höhe von EUR 250,00 an.

Dieser Text wurde vom Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern freigegeben am 28.02.2011.