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Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen

Pressemitteilung vom 29.11.2006



Aus Anlass der Feierlichkeiten zum Jahreswechsel 2006/2007 gibt das Stadtamt der Hansestadt Rostock folgendes bekannt:

Ordnungsverfügung zum „Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen"

1. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (Silvesterfeuerwerk) mit ausschließlicher Knallwirkung dürfen im Bereich der Hansestadt Rostock (Stadtgebiet) nur in der Zeit von 16.00 Uhr des 31. Dezember 2006 bis 6.00 Uhr des 1. Januar 2007 abgebrannt werden.

2. Für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II gelten weiterhin folgende Einschränkungen:

a) Im Abstand von 100 Metern zu stroh- oder reetgedeckten Gebäuden dürfen generell keine pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II verwendet werden.

b) Beim Abschuss von Raketen der Klasse II muss ein Mindestabstand von 200 Metern zu stroh- oder reetgedeckten Gebäuden eingehalten werden.

Begründung:

Zu 1.)

Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen gemäß § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) am 31. Dezember und 1. Januar eines jeden Jahres abgebrannt werden.

Gemäß § 24 Abs. 2 Ziffer 2 der 1. SprengV kann die zuständige Behörde allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden pyrotechnische Gegenstände mit ausschließlicher Knallwirkung nur in der Zeit von 16.00 Uhr des 31. Dezember 2006 bis 6.00 Uhr des 1. Januar 2007 abgebrannt werden dürfen.

Pyrotechnische Gegenstände sind Gegenstände, die technischen oder Vergnügungszwecken dienen und in denen explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische (pyrotechnische Sätze) enthalten sind, die dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung der in diesen enthaltenen Energie Licht-, Schall- Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen zu erzeugen.

Bei pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II handelt es sich um das zum Jahreswechsel gemeinhin im Handel erhältliche Kleinfeuerwerk, in dem soviel Energie gespeichert ist, dass die Feuerwerkskörper Entfernungen von vielen Metern überwinden können und eine erhebliche Licht-, Rauch- und Lärmwirkung erzeugen.

Pyrotechnische Gegenstände mit ausschließlicher Knallwirkung sind u. a.

- Kanonenschläge,

- Knallfrösche,

- Cräcker aller Art,

- China-Böller,

- China-Matten.

Die Hansestadt Rostock besteht überwiegend aus dichtbesiedelten Wohngebieten. Hier dient demnach das Abbrennen von Feuerwerkskörpern nicht nur der eigenen Erbauung, sondern hat auch die Nebenwirkung der erheblichen Beeinträchtigung unbeteiligter Dritter, vor allem durch Lärm. Ferner werden auch Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fußgänger mit Kindern oder Haustieren, empfindlich gestört und verängstigt.

In der Zeit von 16.00 Uhr des 31. Dezember 2006 bis 6.00 Uhr des 1. Januar 2007 ist jedoch jeder Einwohner auf das Abbrennen von Feuerwerkskörpern vorbereitet und Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst stehen in erhöhter Einsatzbereitschaft. Sowohl aus Gründen des Umweltschutzes, als auch Gründen der öffentlichen Sicherheit, wird die Einschränkung der Abbrennerlaubnis für Feuerwerkskörper mit ausschließlicher Knallwirkung auf die hier festgesetzte Zeit als notwendig und verhältnismäßig angesehen.

Zu 2.)

Nach § 24 Abs. 2 Ziffer 1 der 1. SprengV kann die zuständige Behörde allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Klasse II in der Nähe von Gebäu- den oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Da sich auf dem Gebiet der Hansestadt Rostock vereinzelt zum Teil auch denkmalgeschützte stroh- und reetgedeckte Gebäude befinden, deren Dachmaterialien ihrer Natur nach besonders leicht entflammbar sind, muss auf die Einhaltung der unter Punkt 2 a) und b) aufgeführten Verbote und Abstandsgebote unbedingt gedrungen werden, um Personenschäden und irreparable Sachschäden zu vermeiden.

Hinweise:

1. Den auf der Verpackung der pyrotechnischen Gegenstände der Klassen I und II aufgedruckten Gebrauchsanweisungen ist unbedingt Folge zu leisten.

2. Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II abgebrannt werden, die auf der Verpackung die Bestätigung der Bundesanstalt für Materialforschung und

-prüfung (BAM) besitzen.

3. Allgemein verboten ist:

a) das Abbrennen bzw. Abschießen pyrotechnischer Gegenstände der Klasse T (Seenotsignalmittel) zu anderen, als zu den üblichen Notrufzwecken (s. a. § 145 Strafgesetzbuch).

b) das Abbrennen von Pyrotech- nik der Klassen III und IV ohne Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz oder Anzeige bei der zuständigen Behörde.

c) das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen aller Klassen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinderheimen und Altersheimen (Empfehlung: Mindestabstand von 200 Meter zum betreffenden Gebäude).

d) das Schießen aus Schusswaffen, insbesondere aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit entsprechendem Schießbecher für pyrotechnische Sätze, da dies ein unerlaubtes Schießen außerhalb von Schießstätten darstellt (Ausnahme: § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG erlaubnisfreies Schießen durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum).

4. Wer pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II vertreiben will, hat dieses im Stadtamt der Hansestadt Rostock, Charles-Darwin-Ring 6, 18059 Rostock mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen (Fax 0381 381-3300). Später eingehende Anträge können nicht mehr bearbeitet werden. In der Anzeige gemäß § 14 Satz 2 Sprengstoffgesetz muss die für den Vertrieb verantwortlich Person mit vollständigen persönlichen Daten, wie Namen, Geburtsdaten und Anschrift genannt werden. Ein Wechsel der verantwortlichen Person ist erneut anzuzeigen.

5. Die in den vergangenen Jahren vom Stadtamt der Hansestadt Rostock bestätigten Anzeigen über den Vertrieb von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II behalten ihre Gültigkeit, wenn die Angaben hinsichtlich der Verkaufsstelle und der verantwortlichen Person mit vollständigen persönlichen Daten, wie Namen, Geburtsdaten und Anschrift sich nicht geändert haben.

6. Die endgültige Einstellung des Vertriebes von pyrotechnischen Gegenständen ist dem Stadtamt der Hansestadt Rostock unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

7. Der Verkauf von pyrotech- nischen Gegenständen der Klasse I kann während des ganzen Jahres erfolgen.

8. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I dürfen an Personen grundsätzlich frei abgegeben werden.

9. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in diesem Jahr nur im Zeitraum vom 28. bis 31. Dezember 2006 feilgehalten und dem Verbraucher überlassen werden.

10. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen nur Personen überlassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

11. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen nur in Verkaufsräumen vertrieben und anderen überlassen werden.

Rechtsfolgenbelehrung:

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes, die hierzu einschlägigen Rechtsverordnun- gen und insbesondere gegen die mit dieser Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis 50.000,00 Euro belegt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Ordnungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der

Hansestadt Rostock
Der Oberbürgermeister
Stadtamt
Charles-Darwin-Ring 6
18059 Rostock

oder jeder anderen Dienststelle des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock einzulegen.

Die vorstehende allgemeine Anordnung muss öffentlich bekannt gegeben werden. Diese Ordnungsverfügung gilt einen Tag nach der Veröffentlichung im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock „Städtischen Anzeiger" als bekannt gegeben.

Hans-Joachim Engster

Amtsleiter

 

 

Die vorstehende Verfügung und ihre Begründung können dienstags von 9.00 bis 17.30 Uhr sowie donnerstags von 9.00 bis 16.00 Uhr im Stadtamt der Hansestadt Rostock, Charles-Darwin-Ring 6, 18059 Rostock, Zimmer 230, eingesehen werden.