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Abfallbehälter dürfen nicht behindern

Pressemitteilung vom 28.11.2016

Abfallbehälter sind grundsätzlich auf dem Grundstück unterzubringen. Das regelt die Abfallsatzung der Hansestadt Rostock unter § 14, Absatz (2). Die Behälter dürfen nur kurzzeitig zum Zweck der Leerung auf dem Gehweg abgestellt werden. Ist kein Gehweg vorhanden und lässt es die Verkehrssituation zu, können die Behälter kurzzeitig auch auf der Straße zur Leerung bereitgestellt werden, so das Amt für Umweltschutz. Die Abstellung muss jedoch so erfolgen, dass Fahrzeuge, Radfahrer und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden. Dabei ist in der Abfallsatzung geregelt, dass die Bereitstellung frühestens ab 20 Uhr am Abend vor dem Leerungstag erfolgen darf. Spätestens am Abend des Leerungstages sind die Behälter dann wieder auf das Grundstück zurückzustellen.