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Na­vi­ga­ti­on

Ab­fall­be­häl­ter dür­fen nicht be­hin­dern

Pres­se­mit­tei­lung vom 28.11.2016

Ab­fall­be­häl­ter sind grund­sätz­lich auf dem Grund­stück un­ter­zu­brin­gen. Das re­gelt die Ab­fall­sat­zung der Han­se­stadt Ros­tock un­ter § 14, Ab­satz (2). Die Be­häl­ter dür­fen nur kurz­zei­tig zum Zweck der Lee­rung auf dem Geh­weg ab­ge­stellt wer­den. Ist kein Geh­weg vor­han­den und lässt es die Ver­kehrs­si­tua­ti­on zu, kön­nen die Be­häl­ter kurz­zei­tig auch auf der Stra­ße zur Lee­rung be­reit­ge­stellt wer­den, so das Amt für Um­welt­schutz. Die Ab­stel­lung muss je­doch so er­fol­gen, dass Fahr­zeu­ge, Rad­fah­rer und Fu­ß­gän­ger nicht be­hin­dert oder ge­fähr­det wer­den. Da­bei ist in der Ab­fall­sat­zung ge­re­gelt, dass die Be­reit­stel­lung frü­hes­tens ab 20 Uhr am Abend vor dem Lee­rungs­tag er­fol­gen darf. Spä­tes­tens am Abend des Lee­rungs­ta­ges sind die Be­häl­ter dann wie­der auf das Grund­stück zu­rück­zu­stel­len.