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Abwassergruben- und Kleinkläranlagensatzung

Pressemitteilung vom 10.12.2003



Öffentliche Bekanntmachung des Warnow-Wasser- und
Abwasserverbandes
4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung
aus nichtöffentlichen abflusslosen Abwassergruben und
Kleinkläranlagen (Abwassergruben- und Kleinkläranlagensatzung) vom 29.10.1998,
zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 12.11.2002

Die Verbandsversammlung des Warnow- Wasser- und
Abwasserverbandes hat am 20. November 2003 aufgrund §§ 6 und
7 der Satzung des Warnow- Wasser- und Abwasserverbandes vom
17.11.2000 (AmtsBl. M-V 2000 S. 1511, Ostsee-Zeitung vom
30.12.2000, Norddeutsche Neueste Nachrichten vom 27.12.2000),
zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 12.07.2002 (GVOBl.
S. 567), sowie der §§ 39 und 40 des Wassergesetzes des Landes
Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992
(GVOBI. S. 669) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 9.
August 2002 (GVOBl. S. 351), folgende Satzung
beschlossen:

Art. 1
Die „Satzung über die Entsorgung aus nichtöffentlichen abflusslosen
Abwassergruben und Kleinkläranlagen (Abwassergruben- und
Kleinkläranlagensatzung)“ vom 29.10.1998 wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 werden die Sätze 2 bis 4 gestrichen.

2. Hinter § 5 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a) eingefügt:

Für die Entschlammung von Kleinkläranlagen gilt:

a) Grundstückskläranlagen werden grundsätzlich einmal jährlich
entschlammt.

b) Grundstückskläranlagen mit nachfolgender biologischer
Reinigung werden nach Bedarf entschlammt, sofern für diese ein
Wartungsvertrag abgeschlossen und die Notwen-digkeit der
Entschlammung vom Wartungsbeauftragten durch eine
Schlammspiegelmessung im Rahmen der Wartung festgestellt
wurde. Der Anschlusspflichtige hat dem Verband innerhalb von zwei
Wochen nach erfolgter Wartung unaufgefordert eine Durchschrift
des Wartungs-berichtes zu übergeben. Wird über einen Zeitraum
von 12 Monaten kein Wartungsprotokoll eingereicht, veranlasst der
Verband die Entschlammung für das laufende Kalenderjahr. Das
Entschlammungsintervall wird maximal auf 60 Monate begrenzt.

c) Im übrigen erfolgt eine zusätzliche Entschlammung nach Bedarf.

Art. 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Rostock, 21. November 2003

Der Vorstand
Ines Gründel        Joachim Hünecke
Karin Helke        Frank Giese