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Bewachungserlaubnis

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO) der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Unter Bewachung i. S. d. § 34a GewO versteht man die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen gerichtete Tätigkeit. Die unter den Begriff "Bewachung" fallenden konkreten Tätigkeiten sind breit gefächert (z. B. Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung, Veranstaltungsdienst, Durchführung von Geld- und Werttransporten, Personenschutz etc.).

Die Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit (z. B. Beaufsichtigung oder Kontrollen). Die Obhut muss in menschlicher Tätigkeit bestehen.

Bewachungsunternehmer kann eine natürliche oder juristische Person sein. Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter. Bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, UG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

Unterlagen:

  • Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
  • Gewerbezentralregisterauszug Belegart 9 (nicht älter als drei Monate; zu beantragen bei der zuständigen Meldebehörde)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (nicht älter als drei Monate; bei Gesellschaften für jeden Geschäftsführer und die Gesellschaft)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzverwaltungsamtes (St.-Georg-Straße 109 Haus 1, Zimmer 012; bei Gesellschaften für alle Geschäftsführer und für die juristische Person)
  • Bescheinigung des zuständigen Amtsgerichtes (Insolvenzabteilung), dass kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde
  • Nachweis der fachlichen Eignung (Sachkundeprüfung gem. § 9 Bewachungsverordnung (BewachV) oder Anerkennung anderer Nachweise gem. § 8 BewachV)
  • Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (§§ 14, 15 BewachV)
  • Gewerbezentralregisterauszug für die Gesellschaft (nicht älter als drei Monate; zu beantragen bei der zuständigen Gewerbebehörde)
  • Handelsregisterauszug

Die persönliche Vorsprache ist empfehlenswert.

Gebühren:
1.000,00 EUR

Fristen:
Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens zwei Wochen, da weitere Ämter in die Entscheidungsfindung einbezogen werden müssen.

Leistungsbeschreibungen aus den Informationsdiensten Mecklenburg-Vorpommern