Schornsteinfegerangelegenheiten
Allgemein
Das gesamte Stadtgebiet der Hanse- und Universitätsstadt Rostock ist in Kehrbezirke aufgeteilt. Für jeden Kehrbezirk wird ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger von der zuständigen Behörde bestellt. Derzeit bestehen in Rostock insgesamt 14 Kehrbezirke (Stand 01.01.2026).
Schornsteinfegerarbeiten unterteilen sich grob in hoheitliche und wiederkehrende Tätigkeiten.
Die hoheitlichen Schornsteinfegerarbeiten bleiben allein dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im eigenen Kehrbezirk vorbehalten.
Die wiederkehrenden Schornsteinfegerarbeiten können von allen Schornsteinfegermeistern ausgeführt werden, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Bei den wiederkehrenden Schornsteinfegerarbeiten besteht somit für Eigentümer eine Wahlmöglichkeit.
Um Eigentümern die Feststellung, ob die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, zu erleichtern, führt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle das so genannte Schornsteinfegerregister (BAFA - Schornsteinfegerregister).
Zuständigkeiten
Zuständige Behörde für Durchsetzungsverfahren und Aufsichtsbehörde der Schornsteinfeger für das Stadtgebiet Rostock ist die Oberbürgermeisterin der Hanse- und Universitätsstadt Rostock.
Eine Übersicht nebst Kontaktdaten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger von der HRO, sowie ein Straßenverzeichnis ist auf dieser Website hinterlegt.
Weiterhin kann auch die „Meistersuche“ über den Internetauftritt der Schornsteinfeger-Innung Mecklenburg-Vorpommern genutzt werden (Schornsteinfeger-Innung Mecklenburg-Vorpommern).
wesentliche Rechtsgrundlagen
- Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG)
- Kehr- und Überprüfungsverordnung (KÜO)
- Reinigungs-, Überprüfungs- und Gebührenerhebungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern (RüGVO M-V)
- Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV)
- Bauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
wichtige Mieterpflichten
Mietern obliegt eine so genannte Duldungspflicht. Das heißt, dass diese sowohl die Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten, als auch die vom Eigentümer beauftragten Arbeiten (wiederkehrende Tätigkeiten) zu dulden haben.
Zu dulden sind auch Arbeiten, die der Eigentümer nicht fristgerecht veranlasst hat und diese im Rahmen einer Zwangsmaßnahme durchgeführt werden.
wichtige Eigentümerpflichten
Eigentümer haben die Pflicht die wiederkehrenden Schornsteinfegerarbeiten selbstständig zu veranlassen. Weiterhin obliegt ihnen in Bezug auf die hoheitlichen Tätigkeiten eine Duldungspflicht.




