Allgemeinverfügung zur Behandlung von Bienenvölkern gegen Varroose
Pressemitteilung vom
Öffentliche Bekanntmachung
Allgemeinverfügung zur Behandlung von Bienenvölkern gegen Varroose
Die Hansestadt Rostock erlässt folgende Allgemeinverfügung:
Alle Besitzer von Bienenvölkern mit Standort im Gebiet der Hansestadt Rostock haben ihre Bienenvölker nach Trachtende gegen die Varroose zu behandeln. Jungvölker (Ableger), die nicht der Honiggewinnung dienen, können bereits vor Trachtende behandelt werden.
Für die Behandlung können alle für die Bekämpfung der Varroose zugelassenen Arzneimittel und andere biotechnische Maßnahmen verwendet werden. Bei der Anwendung der Arzneimittel haben sich die Bienenhalter strikt an die Anweisungen der Hersteller zu halten.
Bienenvölker, die in Versuche zur Resistenzzucht gegen Varroamilbenbefall eingebunden sind (Varroaresistenzprogramm), können auf Antrag von der Pflicht zur Behandlung ausgenommen werden.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Begründung:
In Mecklenburg-Vorpommern wie im übrigen Deutschland ist die Varroose flächendeckend verbreitet. Der Erreger der Varroose, die Varroamilbe, verursacht schwere Schäden in den Bienenvölkern, insbesondere bei der Bienenbrut.
Durch eine regelmäßig und plan- mäßig jedes Jahr durchgeführte Behandlung kann verhindert werden, dass es zum klinisch manifesten Ausbruch der Varroose kommt.
Die Hansestadt Rostock ist nach § 1 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Tierseuchengesetz vom 6. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 31), das zuletzt durch Gesetz vom 27. Mai 2008 (GVOBl. M-V S. 142) geändert worden ist, sowie nach § 4 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts vom 6. Februar 2004 (GVOBl. M-V S. 69) zuständige Behörde für die Durchführung des Tier- seuchengesetzes und der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Verordnungen.
Die Anordnung beruht auf § 15 Absatz 2 der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738), die durch Artikel 10 der Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) geändert worden ist. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde, soweit es zum Schutz gegen die Varroose erforderlich ist, anordnen, dass in einem von ihr bestimmten Gebiet innerhalb einer von ihr bestimm- ten Frist alle Bienenvölker gegen Varroamilben zu behandeln sind; sie kann dabei die Art der Behandlung bestimmen.
Nach vorliegenden Untersuchungsergebnissen und nach aktuellen wissenschaftlichen Veröffentlichungen muss davon ausgegangen werden, dass die Bienenvölker in Mecklenburg-Vorpommern flächendeckend von der Varroose befallen sind, so dass eine flächendeckende Behandlung aller Bienenvölker notwendig ist, um den Infektions- druck von den Bienenvölkern in der Nachbarschaft zu nehmen. Der einzelne Imker kann sich allein nicht ausreichend vor einer Neueinschleppung der Varroa- milben schützen.
Die Anordnung ist zum Schutz der Bienenvölker gegen die Varroose geeignet und erforderlich. Die Anordnung ist auch angemessen. Der durch die Behandlung entstehende Aufwand steht nicht außer Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der Verhinderung des Ausbruches des klinischen Erscheinungsbildes der Varroose.
Um Versuche zur Resistenzzucht zu ermöglichen, sollen Ausnahmen vom allgemeinen Behandlungsverbot vorgesehen werden.
Die Anordnung ist nur befristet gültig, um eine Änderung der Befallssituation berücksichtigen zu können.
Hinweise:
Nach § 80 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes hat die Anfechtung einer Anordnung von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung oder Heilbehandlung keine aufschiebende Wirkung. Die Allgemeinverfügung ist daher sofort vollziehbar, ohne dass es hierfür einer gesonderten Anordnung bedarf.
Die Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen wird durch die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Land- kreise und kreisfreien Städte sowie durch das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF) überwacht.
Bei Nichtbeachtung dieser Anordnung kann nach § 88 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern ein Zwangsgeld festgesetzt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Anordnung können Sie innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei der Hansestadt Rostock, Neuer Markt 1, 18050 Rostock, einlegen. Der Widerspruch kann schriftlich eingelegt oder während der Geschäftszeiten zur Niederschrift gegeben werden.
Nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung können Sie bei dem Verwaltungsgericht Schwerin Wismarsche Str. 323a in 19055 Schwerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.
Rostock, 30. April 2012
Der Oberbürgermeister