Allgemeinverfügung regelt Lockerungen der Pandemie-Schutzmaßnahmen für Rostockerinnen und Rostocker
Pressemitteilung vom
Mit einer Allgemeinverfügung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock sind jetzt die in Rostock möglichen Lockerungen von Pandemie-Schutzmaßnahmen rechtlich geregelt. „Das ist ein wichtiger Schritt zurück zur Normalität, wenn auch zunächst leider nur für Rostockerinnen und Rostocker“, unterstreicht Oberbürgermeister Claus Ruhe Madsen. „Die Maßnahmen sind nur möglich mit Hygienekonzepten und den bekannten Regeln. Jede Kundin und jeder Kunde muss sich registrieren. Am einfachsten und schnellsten geht das digital mit der luca-App. Wir müssen auch in den kommenden Tagen und Wochen die AHA-Regeln einhalten und vernünftig sein. Es wäre nicht gut, wenn alle gleich am Montag shoppen gehen. Denn sollten die Infektionszahlen steigen und das Gesundheitsamt mit der Kontaktenachverfolgung nicht mehr hinterher kommen können, müssen wir diese Maßnahmen leider wieder rückgängig machen. Wir müssen alle vernünftig sein, damit der neue Weg für alle neue Möglichkeiten schafft. Haltet Euch an di Vorgaben, denn es geht um unser aller Gesundheit. Passen wir also auf uns auf und nehmen Rücksicht aufeinander: Wir alle sind Gesundheitsamt! Bringt Euch alle ein!“
Wegen der niedrigen Inzidenzwerte in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock wird ab Montag, 8. März 2021, wieder Einzelhandel ermöglicht. Dabei wird die Anzahl der Kundinnen und Kunden begrenzt (jeweils eine Kundin oder ein Kunde pro zehn qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 qm).
Kulturelle Ausstellungen, Museen und Gedenkstätten sowie ähnliche Einrichtungen, Bibliotheken und Archive, aber auch der Zoo Rostock und der Botanische Garten können ohne vorherige Terminvereinbarung geöffnet werden.
Kontaktfreier Sportbetrieb in kleinen Gruppen mit maximal zehn Personen im Freien ist auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen möglich.
Diese Lockerungen gelten jedoch zunächst nur für Rostockerinnen und Rostocker sowie für Einwohnerinnen und Einwohner aus Landkreisen bzw. kreisfreien Städten mit gleichen Regelungen. Voraussetzung sind geeignete Sicherheits- und Hygienekonzepte, die auf Aufforderung des Gesundheitsamtes vorzulegen sind. Diese Konzepte müssen geeignete Vorkehrungen enthalten, um den Zustrom von Personen aus anderen Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen diese Einrichtungen weiterhin geschlossen sind, zu unterbinden. Es ist eine Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung anzulegen, vorzugsweise mit der luca-App.
Wenn die Zahl der Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 der letzten sieben Tage je 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen 50 oder höher ist, sind diese Maßnahmen wieder aufzuheben.