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Als ehrenamtliche Richter bis zum 31. Januar bewerben

Pressemitteilung vom 18.01.2010

Bewerber als ehrenamtliche Richter oder Richterin für die Verwaltungsgerichtsbarkeit werden bis zum 31. Januar 2010 gesucht, teilt das Rechtsamt der Hansestadt Rostock mit. Die Hansestadt Rostock bereitet derzeit Vorschlagslisten für die Wahl der ehrenamtlichen Richter für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Wahlperiode 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2015 vor.

Die Listen für das Verwaltungsgericht Schwerin und das Oberverwaltungsgericht Greifswald muss die Hansestadt Rostock bis Mitte Februar 2010 erstellen. Darin sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie tatsächlich als ehrenamtliche Richter benötigt werden. Die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichtes fordert von Hansestadt Rostock 38 Vorschläge für das Verwaltungsgericht Schwerin und zehn für das Oberverwaltungsgericht Greifswald.

Jede Gemeinde und kreisfreie Stadt erstellt eigene Vorschlagslisten. In die Vorschlagslisten der Hansestadt Rostock können ausschließlich Bürger der Hansestadt Rostock aufgenommen werden. Fristende für die Bewerbungen ist der 31. Januar 2010.

Bei der Bewerbung um das Amt eines ehrenamtlichen Richters oder einer Richterin in der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind besondere Voraussetzungen und Ausschlussgründe zu beachten. So können in die Vorschlagslisten nur deutsche Bürgerinnen und Bürger aufgenommen werden, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.

Nicht bewerben können sich Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind; Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann; Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen; Personen, die in Vermögensverfall geraten sind; Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlamentes, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung; Richter, Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst (öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Industrie- und Handelskammern, Sparkassen, Allgemeine Ortskrankenkassen), soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind; Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit; Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen; Personen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben; Personen, die wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I. S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 Stasi-Unterlagen-Gesetz gleichgestellte Personen für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass für die Vorgeschlagenen nach ihrer Wahl ein Überprüfungsverfahren nach §§ 20,21 Stasi-Unterlagen-Gesetz durch die Gerichtsverwaltung eingeleitet werden kann.

Ansprechpartnerin für Interessenten für das Amt einer ehrenamtlichen Richterin, eines ehrenamtlichen Richters in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist Swea Plavius, Rechtsamt, Telefonnummer 381-1163.