Home
Navigation

Amerikanischen Faulbrut bei Bienen im Rostocker Stadtteil festgestellt

Pressemitteilung vom 25.06.2014

Nach amtlicher Feststellung der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen im Rostocker Stadtteil 18059 Südstadt erlässt der Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock gemäß § 10 Abs. 1 Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738), die durch Artikel 10 der Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) geändert worden ist, folgende

Zweite Allgemeinverfügung zur Errichtung eines Sperrbezirks wegen des Ausbruchs von Amerikanischer Faulbrut bei Bienen

1. Im Stadtteil Rostocker Südstadt wird ein Sperrbezirk festgelegt. Der Sperrbezirk wird wie folgt begrenzt:

- im Norden durch den Südring, den Goetheplatz, die Goethestraße und die Herweghstraße
- im Osten durch die Bahnlinie am Schafweidenweg bis Dalwitzhof
- im Süden durch die Stadtgrenze der Hansestadt Rostock
- im Westen durch die Nobelstraße

2. Tierhalter, die Bienen in diesem Gebiet halten und der Anzeigepflicht der Bienenhaltung
beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Hansestadt Rostock bisher nicht nachgekommen sind, haben sich unverzüglich unter der Telefonnummer 0381 / 381-8601 zu melden.

3. Gemäß § 11 Bienenseuchen-Verordnung gilt für den gemäß Nr. 1 festgelegten
Sperrbezirk Folgendes:

3.1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf
Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich untersuchen zu lassen. Diese Untersuchung ist
frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der
Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.

3.2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.

3.3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs,
Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den
Bienenständen entfernt werden.

3.4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

3.5. Die Vorschrift von Nr. 3.3. findet keine Anwendung auf Wachs, Waben, Wabenteile
und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche
Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung
"Seuchenwachs" abgegeben werden, und auf Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen
bestimmt ist.

4. Ausnahmen von den verordneten Maßnahmen sind bei der zuständige Behörde schriftlich
zu beantragen.

5. Für die in Nr. 1 bis 4 angeordneten Maßnahmen gilt die sofortige Vollziehung.

6. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Die sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung dieser Verfügung wird angeordnet.
Die Amerikanische Faulbrut muss unverzüglich wirkungsvoll bekämpft werden, damit keine Weiterverschleppung in andere Bienenbestände erfolgen kann. Die Sporen des Erregers der Amerikanischen Faulbrut sind äußerst widerstandsfähig und können jahrzehntelang infektiös bleiben. Die angeordneten Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen müssen daher unverzüglich greifen und können nicht erst nach Abschluss eines Gerichtsverfahrens wirksam werden. Die sofortige Vollziehbarkeit liegt damit im öffentlichen Interesse.

Begründung:

Am 24.06.2014 wurde der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen im Stadtteil Rostock- Südstadt amtlich festgestellt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Bienenseuchen-Verordnung ist nach amtlicher Feststellung der
Amerikanischen Faulbrut in einem Bienenstand von der zuständigen Behörde in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer das Gebiet um den Bienenstand zum Sperrbezirk zu erklären.
Im vorliegenden Fall ist der Radius des Sperrbezirkes um den betroffenen Bestand aufgrund des jahreszeitlich bedingten regen Flugverhaltens der Bienen größer als 1 km gefasst worden.

Gemäß § 1 a Bienenseuchen-Verordnung hat, wer Bienen halten will, dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen.

Gemäß § 11 Bienenseuchen-Verordnung sind die in Nr. 2, 3 und 4 der Verfügung benannten Maßnahmen anzuordnen.

Die Zuständigkeit zum Erlass der Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 1 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Tierseuchengesetz vom 6. Januar 1993 (GVOBl. MV S. 31), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2008 (GVOBl. M-V S. 142). Dem gemäß sind die Landräte der Landkreise bzw. die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte die zuständige Behörde für die Durchführung des Tierseuchengesetzes, der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Verordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes.

Hinweis:

Das vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandeln gegen diese Verfügung stellt
gemäß § 26 Absatz 2 der Bienenseuchenverordnung eine Ordnungswidrigkeit im
Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 3 des Tiergesundheitgesetzes (TierGesG) dar und kann gemäß
§ 32 Abs. 3 des TierSG mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 € geahndet werden.

Kostentragung:

Die Kosten der Maßnahmen sind durch den Tierhalter zu tragen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Rostock, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Am Westfriedhof 2, in 18059 Rostock einzulegen.
Ein etwaiger Widerspruch hat nach § 37 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) keine aufschiebende Wirkung.

Das Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Straße 323a, 19055 Schwerin, kann die Herstellung der aufschiebenden Wirkung auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ganz oder in Teilen anordnen.

Rostock, den 24.06.2014

 

Der Oberbürgermeister