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Amtstierärztliche Allgemeinverfügung

Pressemitteilung vom 10.11.2005



Durch das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wurde die Verordnung über Untersuchungen auf die Klassische Geflügelpest sowie zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest (Geflügelpest-schutzverordnung) am 21. Okto-ber 2005 erlassen.
Auf der Grundlage §§ 17 - 21 Tierseuchengesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1260, 3588) und dieser Allgemeinverfügung wird für den Amtsbereich der Hanse-stadt Rostock Folgendes angeordnet:

(1) Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) hält, hat diese bis einschließlich des 15. Dezember 2005 in geschlossenen Ställen zu halten.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf Geflügel außerhalb geschlos-sener Ställe gehalten werden, soweit
1.    die Tiere unter einer überste-henden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Vögeln gesicherten Seitenbegrenzung gehalten werden,
2.    eine mindestens monatliche klinische tierärztliche Untersuchung des Geflügels durch-geführt und tierärztlich doku-mentiert wird.
    Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde das Halten seines Geflügels außerhalb eines geschlossenen Stalles unverzüglich unter Angabe des Standortes und der nach Satz 1 Nr.1 getroffe-nen Vorkehrungen anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass
    1.    Geflügelhalter
    a)    Untersuchungen in kürzeren als dem in Satz 1 Nr. 2 genannten Untersuchungsabstand und
    b)    über die klinischen Untersuchungen nach Satz 1 Nr. 2 hinaus Untersuchungen auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 durchführen lassen müssen,
    2.    Geflügel abweichend von Satz 1 in geschlossenen Ställen zu halten ist.

(3) Sofern Geflügel nicht aus-schließlich in geschlossenen Ställen gehalten wird, hat der Geflügelhalter die Tiere des Bestandes vom 23. Oktober bis 15. Dezember 2005 mindestens ein Mal auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 untersuchen zu lassen. Die Untersuchungen sind
    1.    bei Geflügel, ausgenommen Gänse und Enten, jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand serologisch und
    2.    bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand serologisch in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen.
    Werden im Falle der Nr. 1 weniger als zehn Tiere oder im Falle der Nr. 2 weniger als 15 Tiere gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann die Untersu-chung weiterer Tiere eines Bestandes anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(4) Wer Geflügel nicht aus-schließlich in geschlossenen Ställen hält, hat sicherzustellen, dass die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind.

Rückfragen richten Sie bitte an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Am Westfriedhof 2, 18050 Rostock, Tel. 0381 381-8601, Fax. 0381 381-8690

Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit nach § 76 Abs. 2 Nr.1 des Tierseuchengesetzes geahndet.

Diese Allgemeinverfügung trat mit Wirkung vom 23. Oktober 2005 in Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Rostock, Der Oberbürgermeister, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Am Westfriedhof 2, 18050 Rostock oder bei jeder anderen Dienststelle des Oberbürger- meisters der Hansestadt Rostock einzulegen.

Dr. Steffen Zander
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt