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Anliegerpflichten bei der Wildwuchsbeseitigung im Stadtgebiet

Pressemitteilung vom 11.06.2009

Eine Straßenreinigungsatzung regelt seit 1993 die Reinigung und den Winterdienst für alle öffentlichen Verkehrsflächen. Für die überwiegende Anzahl aller Gehwege der Stadt ist die Reinigung auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen. Das heißt jeder Grundstückseigentümer ist für den Gehwegabschnitt vor seinem Grundstück verantwortlich, diesen sauber zu halten bzw. Wildwuchs zu entfernen, soweit dies die Straßenreinigungssatzung nicht anders regelt.

Das Amt für Umweltschutz möchte die Grundstückseigentümer zur Einhaltung dieser Reinigungspflicht anhalten, um die Verkehrssicherheit der Gehwegflächen für Passanten zu gewährleisten und um bauliche Schäden am Gehwegkörper zu vermeiden.

Bei Kontrollen des Fachamtes vor Ort werden Satzungsverstöße festgestellt und gegebenenfalls ordnungsbehördlich bearbeitet.