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Anordnung zum Schutz vor einer Verbreitung der klassischen Geflügelpest

Pressemitteilung vom 09.03.2004



Öffentliche Bekanntmachung
Anordnung zum Schutz vor einer Verbreitung der klassischen Geflügelpest

1.    Wer Hühner, Truthühner, Enten, Gänse, Fasane, Reb-hühner, Wachteln oder
Tauben hält, hat dies unter Angabe von Name, Anschrift , Anzahl der im
Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere und ihres Standortes unverzüglich dem Veterinär-
und Lebensmitt-elüberwachungsamt (VLA ) anzuzeigen.

2.    Treten im Geflügelbestand innerhalb von 24 Stunden Verluste von
    a) mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße bis zu 100 Tieren oder
    b) mehr als zwei von Hundert der Tiere bei einer Bestands-größe von mehr als
100 Tieren auf oder kommt es zu erheblichen Leistungsverlusten, so ist der Tierhalter
verpflichtet, unverzüglich mit der Anzeige nach § 9 Tierseuchengesetz beim zuständigen
VLA eine Untersuchung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf das
Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 durchführen zu lassen.

3.    Wer Geflügel hält, hat ein Register nach Punkt 4. zu führen.

4.    In das Register sind unverzüglich einzutragen:
    - im Falle des Zuganges von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des bisherigen Besitzers, Datum des Zuganges sowie Art des Geflügels,
    - im Falle des Abganges von Geflügel Name und Anschrift des
Transportunternehmens und des Erwerbers, Datum und Abgang sowie Art des Geflügels und
    - für den Fall, dass betriebsfremde Personen die Geflügelhaltung betreten,
Name und Anschrift dieser Personen, das Datum des Betretens sowie das Datum, an
dem diese Personen ihren Angaben nach zuletzt eine andere Geflügelhaltung betreten
haben.

5.    Der Halter eines Geflügelbestandes hat sicherzustellen, dass jede Person, die
gewerbsmäßig bei der Ein- und Ausstallung von Geflügel tätig ist, gereinigte
Schutzkleidung trägt. Die Schutzkleidung ist unverzüglich nach Gebrauch zu reinigen
und zu desinfizieren bzw. unschädlich zu beseitigen.

6.    Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden als Ordnungswidrigkeit
geahndet.

Durch den Tierhalter sollten Vorsichtsmaßnahmen, wie eingeschränkter Personen- und
Tier-verkehr sowie Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, eingehalten werden.
Fragen zu diesem Thema sowie zu tierseuchenrechtlichen Grundlagen beantwortet das
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungs-amt Rostock, Am Westfriedhof 2, 18050
Rostock, Telefonnummer 381-8601.

 

 

Dr. Steffen Zander
Amtsleiter