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Ansiedlung eines Bordershops

Pressemitteilung vom 10.02.2011

Öffentliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2, 2. Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern
(Landes-UVP-Gesetz- LUVPG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. November 2006 (GVOBL. M-V S. 814) zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBL. M-V S. 66).

Bekanntmachung des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock, Bauamt, Abteilung Bauordnung als Untere Bauaufsichtsbehörde

Die Firma Scandlines Deutschland GmbH beabsichtigt im Bereich des Überseehafens Rostock an der Straße Zum Südtor 5, Gemarkung Krummendorf, Flur 1, Flurstücke 201/21 und 203/2, die Ansiedlung eines Bordershops, insbesondere für skandinavische Fährpassagiere mit einem Verkaufssortiment ähnlich dem eines Duty Free Shops an Flughäfen. Die Verkaufsfläche soll insgesamt 1200 m2 betragen.
Für das Vorhaben wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung des Erfordernisses einer Umwelt- verträglichkeitsuntersuchung gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 LUVPG M-V durchgeführt.
Im Rahmen dieses Verfahrens wurde festgestellt, dass es einer weiteren Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständigen Teil des Genehmigungsverfahrens nicht bedarf, da u.a. erhebliche nachteilige Auswirkungen, unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien durch das Vorhaben nicht zu besorgen sind. Eine Umweltvert- räglichkeitsprüfung soll deshalb unterbleiben.
Diese Feststellung ist gemäß § 3 Abs. 2 LUVPG M-V nicht selb- ständig anfechtbar.

Ines Gründel
Amtsleiterin Bauamt