Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen
Pressemitteilung vom
Öffentliche Bekanntmachung des Kreiswahlleiters Bundestagswahlkreis 14
(kreisfreie Stadt Rostock, vom Landkreis Bad Doberan die amtsfreien Gemeinden
Graal Müritz und Sanitz sowie die Ämter Carbäk, Rostocker Heide und Tessin)
Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009
Gemäß § 32 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2378) fordere ich die nach § 18 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394) vorschlagsberechtigten Parteien und Wahlberechtigten zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf.
Gemäß § 19 BWG sind Kreis- wahlvorschläge beim zuständigen Kreiswahlleiter spätestens am 66. Tag vor der Wahl (23. Juli 2009) bis 18.00 Uhr schriftlich einzureichen. Eine Partei kann nach § 18 Abs. 5 BWG in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen.
I. Beteiligungsanzeige
Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können nach § 18 Abs. 2 BWG als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 90. Tag vor der Wahl dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schrift- lich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat.
Der fristgerechte Zugang einer Beteiligungsanzeige ist gewahrt, wenn die einzureichenden Unterlagen spätestens am 29. Juni 2009 beim Bundeswahlleiter, 65180 Wiesbaden, schriftlich vorliegen.
II. Kreiswahlvorschläge
Kreiswahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 BWG auch von Wahlbe- rechtigten (andere Kreiswahlvorschläge) eingereicht werden.
Kreiswahlvorschläge von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren sowie andere Kreiswahlvorschläge müssen nach § 20 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BWG von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Kreiswahlvorschlages muss gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 BWG im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen.
Jeder Kreiswahlvorschlag darf gemäß § 20 Abs. 1 BWG nur den Namen eines Bewerbers enthalten, der nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 BWO mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen ist.
Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden.
Der Wahlkreisbewerber einer Partei kann gleichzeitig als Landeslistenbewerber dieser Partei aufgestellt sein.
Als Bewerber einer Partei in einem Kreiswahlvorschlag kann nach § 21 Abs. 1 BWG nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu in geheimer Abstimmung gewählt worden ist. Er muss seine schriftliche Zustimmung erteilt haben; die Zustimmung ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BWG unwiderruflich.
Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen gemäß § 20 Abs. 4 BWG den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten; andere Kreiswahlvorschläge sind mit einem Kennwort zu versehen.
Der Kreiswahlvorschlag einer Partei muss nach § 20 Abs. 2 BWG vom Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
In jedem Kreiswahlvorschlag sollen gemäß § 22 Abs. 1 BWG eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden.
Für das Einreichen eines Kreiswahlvorschlags sind nach § 34 BWO vorgegebene Formblätter nach den Mustern der Anlagen 13 bis 18 der Bundeswahlordnung zu verwenden. Die amtlichen Formblätter sind auf Anforderung bei der Hansestadt Rostock, Büro des Oberbürgermeisters, Bereich Grundsatz/Wahlen, Neuer Markt 1, 18055 Rostock kostenfrei erhältlich.
Mit dem Kreiswahlvorschlag sind gemäß § 34 Abs. 5 BWO nachfolgende Unterlagen einzureichen:
- die Erklärung des vorgeschla- genen Bewerbers, dass er seiner Aufstellung zustimmt,
- die Wählbarkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde für den Bewerber,
- bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 21 Abs. 6 BWG über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versamm- lung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung,
- die Versicherungen an Eides statt, dass die Wahl des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jeder stimmberechtigte Teilnehmer vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen,
- die geforderte Anzahl von mindestens 200 gültigen Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 BWG genannten Parteien bzw. für andere nach § 20 Abs. 3 BWG eingereichte Kreiswahlvorschläge. Für jeden Unterzeichner eines Wahlvorschlages ist die Bescheinigung des Wahlrechts beizubringen. Seine Wahlberechtigung muss in dem betreffenden Bundestagswahlkreis, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
Der fristgerechte Zugang eines Kreiswahlvorschlages gemäß § 19 BWG ist gewahrt, wenn die nach § 34 BWO einzureichenden Unterlagen spätestens am 23. Juli 2009, 18.00 Uhr, bei der Hansestadt Rostock, Büro des Oberbürgermeisters, Bereich Grundsatz/ Wahlen, Neuer Markt 1, 18055 Rostock (Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters), schriftlich vorliegen.
Das Einreichen der vorgesehenen Unterlagen für die Kreiswahlvorschläge erfolgt durch Übergabe bei der Hansestadt Rostock, Büro des Oberbürgermeisters, Bereich Grundsatz/Wahlen, Neuer Markt 1, 18055 Rostock (Rathaus-Anbau, Zimmer 5.09 Bettina Bestier) oder durch briefliche Übersendung an:
Hansestadt Rostock
Der Kreiswahlleiter für den Bundestagswahlkreis 14
Herrn Robert Stach
18050 Rostock
Bei brieflicher Übersendung ist der Zeitpunkt des Eingangs beim Kreiswahlleiter für den Bundes-tagswahlkreis 14 maßgeblich.
Rostock, 22. April 2009
Robert Stach
Kreiswahlleiter
Bundestagswahlkreis 14