Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Pressemitteilung vom
Öffentliche Bekanntmachung des Gemeindewahlleiters der Hansestadt Rostock
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die
Wahl der/des hauptamtlichen Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock am 05. Februar 2012
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690) fordere ich hiermit die nach § 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock auf.
Die Wahlzeit beträgt 7 Jahre. Für diese Zeit erfolgt eine Ernennung zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit. Die Besoldung richtet sich nach der Kommunalbesoldungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Besoldungsgruppe B 6). Daneben wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt.
Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgern der Hansestadt Rostock gewählt.
Wählbarkeitsvoraussetzungen
Wählbar zur Oberbürgermeisterin/zum Oberbürgermeister sind alle Deutschen im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie alle Unionsbürger, die am Wahltag
das 18. aber noch nicht das 60. Lebensjahr, bei Wiederwahl das 64. Lebensjahr, vollendet haben,
die übrigen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Zeit nach dem Landesbeamtengesetz (LBG M-V) erfüllen, insbesondere die persönlichen und gesundheitliche Eignung (§ 8 i.V.m. § 127 LBG M-V),
nicht nach § 6 Absatz 2 LKWG M-V von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Einreichungsfrist und Einreichungsstelle
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl, d. h. bis spätestens am
24. November 2011, 18:00 Uhr schriftlich einzureichen bei der
Hansestadt Rostock
Der Gemeindewahlleiter
Neuer Markt 1
18055 Rostock
Es wird empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Zulassung beeinträchtigen könnten, noch rechtzeitig behoben werden können.
Form der Wahlvorschläge
Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die von der Wahlbehörde der Hansestadt Rostock, Neuer Markt 1, Rathaus-Anbau (Zimmer 5.09 - Frau Bestier, Telefon (0381) 381-1180) während der Dienststunden oder nach terminlicher Vereinbarung ausgegeben werden oder auf Anforderung kostenlos geliefert werden.
Auf die Einhaltung der Vorschriften zum Inhalt und zur Form der Wahlvorschläge sowie die Regelungen zu den persönlichen Voraussetzungen der Kandidatinnen und Kandidaten (§§ 15, 16, 62 und 66 LKWG M-V) wird hingewiesen.
Unter anderem gilt es zu beachten:
1. Wahlvorschläge können von Parteien, Wählergruppen und Einzelpersonen eingereicht werden. Es können auch mehrere Parteien und/ oder Wählergruppen einen gemeinsamen Wahlvorschlag abgeben.
Jede Partei oder Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen.
2. Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Person enthalten.
3. Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.
4. Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
5. Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat.
6. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein.
Handelt es sich um einen gemeinsamen Wahlvorschlag, dann muss die Kandidatin oder der Kandidat Mitglied einer dieser Parteien oder parteilos sein.
7. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
8. In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.
9. Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Verlangen der Gemeindewahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstands vorzulegen
10. Die mit den Wahlunterlagen einzureichende Bescheinigung der Wählbarkeit darf am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein.
11. Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 5.1.1 bis 5.2 der Anlage 5 der Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern (LKWO M-V) einzureichen.
Des Weiteren haben Unionsbürger, die nicht Deutsche sind, zu beachten:
12. Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der Oberbürgermeisterwahl kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 5.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 5.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).
13. Unionsbürger sind für die Oberbürgermeisterwahl nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 13. Januar 2012 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie am Wahltag seit mindestens 37 Tagen im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.
Dem Wahlvorschlag sind folgende Unterlagen beizufügen:
bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über die Mitglieder- oder Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers. Diese beinhaltet auch eine Versicherung an Eides statt nach § 16 Absatz 5 LKWG M-V über die rechtmäßige Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers.
Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers. Dieses beinhaltet auch eine Erklärung über die persönlichen Voraussetzungen für die Wahl nach § 66 LKWG M-V. Darin inbegriffen sind Erklärungen
- zu Straf- oder Disziplinarverfahren (u. a. über die Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde),
- über das Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung, über Tätigkeiten für die Staatssicherheit der DDR (eine Begründung ist möglich, die zusammen mit dem Wahlvorschlag veröffentlicht wird),
- zu den wirtschaftlichen Verhältnissen.
Der Zustimmungserklärung sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. Erklärung nach § 24 Absatz 2 LKWG M-V für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
2. amtsärztliches Gesundheitszeugnis.
Weiterhin gehören zur Erklärung nach § 66 LKWG M-V eine
- Versicherung an Eides statt nach § 16 Absatz 4 LKWG M-V bei Wahlvorschlägen von Parteien, dass die Bewerberin oder der Bewerber keiner oder keiner anderen Partei angehört
- Bescheinigung der Wählbarkeit der Bewerberin oder des Bewerbers.
Rostock, 27. Juli 2011 Hans-Joachim Engster
Gemeindewahlleiter der
Hansestadt Rostock