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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Pressemitteilung vom 09.03.2004



Öffentliche Bekanntmachung
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Am 13. Juni 2004 findet die Wahl der Bürgerschaft der Hansestatt Rostock statt. Es
werden für die Dauer von fünf Jahren 53 Mitglieder in die Bürgerschaft gewählt.
Die Wahl erfolgt gemäß Beschluss der Bürgerschaft Nr. 0669/03 vom 28. Januar 2004
in fünf Wahlbereichen.
Die Wahlbereiche sind wie folgt abgegrenzt:

Wahlbereich Ortsteile

1    Seebad Warnemünde, Diedrichshagen,
    Markgrafenheide, Hohe Düne, Hinrichs-
    hagen, Wiethagen, Torfbrücke, Lichtenha-
    gen, Groß Klein
2    Lütten Klein, Evershagen, Schmarl
3    Reutershagen, Hansaviertel, Gartenstadt,
    Südstadt, Biestow
4    Kröpeliner-Tor-Vorstadt, Stadtmitte,
    Brinckmansdorf
5    Dierkow-Neu, Dierkow-Ost, Dierkow-
    West, Toitenwinkel, Gehlsdorf, Hinrichs-
    dorf, Krummendorf, Nienhagen, Peez,
    Stuthof, Jürgeshof

Politische Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber können bis zum 48. Tag vor der
Wahl unter Verwendung der vom Wahlleiter kostenlos bereitgestellten Formulare,
Wahlvorschläge beim Wahlleiter der Hansestadt Rostock einreichen. Der fristgerechte
Zugang eines Wahlvorschlages ist gewahrt, wenn die nach § 25 der
Kommunalwahlordnung M-V vom
15. Dezember 2003 (GVOBl M-V S. 542) einzureichenden Unterlagen spätestens am
26. April 2004, 18 Uhr beim Wahlleiter der Hansestadt Rostock, Büro des Oberbürgermeisters, Bereich
Wahlen, Neuer Markt 1, 18050 Rostock, schriftlich vorliegen.
Die Wahlvorschläge können auch persönlich zu den Dienstzeiten, am 26. April 2004
auch bis 18 Uhr, im Rathaus (Neuer Markt 1, Zimmer 5.09 bzw. 5.10) abgegeben
werden.

Die Wahlvorschläge sollten so frühzeitig vor dem 26. April 2004 beim Wahlleiter
eingehen, sodass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig
behoben werden können.

Ferner sind folgende Hinweise zu beachten:

1.     Wahlvorschläge können für jeden Wahlbereich aufgestellt werden.
2.     Wahlvorschläge von politischen Parteien und Wählergruppen können bis zu 14
Bewerber je Wahlbereich beinhalten.
3.     Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzu-lässig. Weder Parteien noch
Parteien und Wäh-lergruppen können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen.
4.     Ein Bewerber kann in mehreren Wahlbereichen gleichzeitig kandidieren.
5.     Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer in
einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der im Zeitpunkt ihres
Zusammentritts nach dem Kommunalwahlgesetz M-V wahlberechtigten Mitglieder dieser
Partei oder Wählergruppe gewählt worden ist und seine unwiderrufliche Zustimmung zu
seiner Benennung schriftlich erteilt hat. Die Bewerber einer Partei müssen Mitglieder
dieser Partei oder parteilos sein. Die Parteimitgliedschaft muss durch die vorschlagende
Partei bescheinigt, die Parteilosigkeit durch den Bewerber an Eides statt erklärt werden.
Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die dem Wahlvorschlag
beizufügen ist. Die Unterzeichner der Niederschrift haben dem Wahlleiter gegenüber an
Eides statt zu versichern, dass die Bewerbervon den Versammlungsteilnehmern
vorgeschlagen, den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihr Programm der
Versammlung in an-gemessener Zeit vorzustellen und die Bewerber in geheimer
schriftlicher Abstimmung gewählt worden sind.
6.     Jeder Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss deren Namen und
soweit vorhanden deren Kurzbezeichnung tragen. Der Name oder die Kurzbezeichnung
einer Wählergruppe darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien
enthalten.
7.    Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von dem für die
Hansestadt Rostock nach ihrer Satzung zuständigen Parteiorgan oder dem oder den
Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers
von ihm selbst unterzeichnet sein. Auf Anforderung des Wahlleiters sind von Parteien
und Wählergruppen Satzung und Nach-weis über die demokratische Wahl des Vorstan-
des zur Verfügung zu stellen.
8.    Dem Wahlvorschlag sind auch beizufügen
    - für Deutsche und Unionsbürger die Bescheinigung der Gemeindebehörde über
die Wählbar-keit der vorgeschlagenen Bewerber,
    - für Unionsbürger außerdem die Versicherung an Eides statt, dass sie im
Herkunftsland nicht auf Grund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung
von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
9.    Jeder Wahlvorschlag soll eine Vertrauensperson und eine stellvertretende
Vertrauensperson enthalten, die berechtigt sind, gegenüber dem Wahlleiter verbindliche
Erklärungen abzugeben.
10.    Ein eingereichter Wahlvorschlag kann bis zum 26. April 2004, 18 Uhr geändert
und bis zum Zeitpunkt seiner Zulassung auch zurückgenommen werden. Änderungen
und Rücknahmen bedürfen einer gemeinsamen schriftlichen unwiderruflichen Erklärung
von Vertrauensperson und stellvertretender Vertrauensperson des Wahlvorschlages.

Weiter weise ich darauf hin, dass Unionsbürger

1.     nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt sind und im
Wählerverzeichnis eingetragen werden, sowie, dass wahlberechtigte Unionsbürger, die
nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, in das
Wählerverzeich-nis auf Antrag eingetragen werden, wenn sie bis spätestens zum 23.
Mai 2004 nachweisen, dass sie am 13. Juni 2004 seit mindestens drei Monaten in der
Hansestadt Rostock ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland ihre Hauptwohnung haben,
2.     nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wählbar sind und sie
darüber hinaus nicht in dem Staat, dessen Staatsangehörig-keit sie besitzen, aufgrund
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit
ausgeschlossen sein dürfen.

Rostock, den 10. März 2004
Sebastian Schröder
Wahlleiter