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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zur 6. Rostocker Bürgerschaft am 25.Mai 2014

Pressemitteilung vom 16.01.2014

Öffentliche Bekanntmachung des Gemeindewahlleiters der Hansestadt Rostock
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zur 6. Rostocker Bürgerschaft am 25. Mai 2014

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. November 2013 (GVOBl. M-V S. 658) geändert worden ist, fordere ich die nach § 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge für die am 25. Mai 2014 stattfindende Wahl der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock auf.

Es werden für die Dauer von fünf Jahren 53 Mitglieder in die 6. Rostocker Bürgerschaft gewählt. Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl, 18 Uhr bei der Gemeindewahlleitung der Hansestadt Rostock einzureichen.

Die Wahl erfolgt gemäß Beschluss der Bürgerschaft Nr. 2013/BV/5102 vom 04. Dezember 2013 in fünf Wahlbereichen.

Die Wahlbereiche sind wie folgt abgegrenzt:

Name: Rostock 1
Wahlbereich Nr.: 1
Ortsteile: Seebad Warnemünde, Diedrichshagen, Markgrafenheide, Hohe Düne, Hinrichshagen, Wiethagen, Torfbrücke, Lichtenhagen, Groß Klein

Name: Rostock 2
Wahlbereich Nr. :
2
Ortsteile: Lütten Klein, Evershagen, Schmarl

Name: Rostock 3
Wahlbereich Nr. :
3
Ortsteile: Reutershagen, Gartenstadt/Stadtweide, Südstadt, Biestow

Name: Rostock 4
Wahlbereich Nr. :
4
Ortsteile: Hansaviertel, Kröpeliner-Tor-Vorstadt, Stadtmitte

Name: Rostock 5
Wahlbereich Nr. :
5
Ortsteile: Brinckmansdorf, Dierkow-Ost, Dierkow-West, Dierkow-Neu, Toitenwinkel, Gehlsdorf, Hinrichsdorf, Krummendorf, Nienhagen, Peez, Stuthof, Jürgeshof

Der fristgerechte Zugang eines Wahlvorschlages ist gewahrt, wenn er spätestens am

13. März 2014, 18 Uhr

bei der

Hansestadt Rostock
Der Gemeindewahlleiter
Herrn Robert Stach
Neuer Markt 1
18055 Rostock

schriftlich vorliegt.

Das Einreichen des Wahlvorschlags kann durch persönliche Übergabe bei der Hansestadt Rostock, Büro des Oberbürgermeisters, Bereich Grundsatz/Wahlen, Neuer Markt 1, 18055 Rostock (Rathaus-Anbau, Zimmer 5.09 – Frau Bettina Bestier, Telefonnummer 381 1180) oder durch briefliche Übersendung erfolgen.

Es wird empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig vor dem genannten Termin der Gemeindewahlleitung zu übergeben, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit des Wahlvorschlags betreffen könnten, rechtzeitig behoben werden können.

Auf die Einhaltung der Vorschriften zum Inhalt und zur Form der Wahlvorschläge sowie über die Unzulässigkeit der Verbindung von Wahlvorschlägen (§§ 15 bis 19 sowie 62 LKWG M-V) wird hingewiesen.

Unter anderem gilt es zu beachten:

Wahlvorschläge werden in den Wahlbereichen aufgestellt. Eine Partei, eine Wählergruppe oder eine Einzelbewerberin bzw. ein Einzelbewerber darf für jeden Wahlbereich jeweils einen Wahlvorschlag einreichen.
Wahlvorschläge von politischen Parteien und Wählergruppen können bis zu 14 Bewerberinnen und Bewerber je Wahlbereich beinhalten.
Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen noch Parteien und Wählergruppen können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann in mehreren Wahlbereichen gleichzeitig kandidieren.
Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts nach dem LKWG M-V wahlberechtigten Mitgliedern dieser Partei oder Wählergruppe gewählt worden ist und eine unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat. Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein. Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Die Unterzeichner der Niederschrift haben der Wahlleitung gegenüber an Eides statt zu versichern, dass die Bewerberinnen und Bewerber von den Versammlungsteilnehmern vorgeschlagen, den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen und die Bewerberinnen und Bewerber in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt worden sind.

Jeder Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss deren Namen und soweit vorhanden deren Kurzbezeichnung tragen. Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien enthalten.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für die Hansestadt Rostock nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers von ihr bzw. ihm selbst handschriftlich und persönlich unterzeichnet sein. Auf Anforderung des Wahlleiters sind von Parteien und Wählergruppen Satzung und Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes zur Verfügung zu stellen.

Soweit mit den Wahlunterlagen Bescheinigungen der Wählbarkeit einzureichen sind, dürfen diese am Tag des Einreichens nicht älter als drei Monate sein.
Jeder Wahlvorschlag enthält zwei Vertrauenspersonen, die berechtigt sind, gegenüber dem Wahlleiter verbindliche Erklärungen abzugeben. Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr, eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.
Ein eingereichter Wahlvorschlag kann bis zum 13. März 2014, 18:00 Uhr geändert und bis zum Zeitpunkt seiner Zulassung auch zurückgenommen werden. Änderungen und Rücknahmen bedürfen einer gemeinsamen schriftlichen unwiderruflichen Erklärung der Vertrauenspersonen.
Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1 bis 4.2 der Anlage 4 Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern (LKWO M-V) einzureichen. Dabei kann das Formblatt 4.1.2 (Niederschrift) für die Aufstellungsversammlung für mehrere Wahlbereiche gemeinsam verwendet werden, wenn für diese Wahlbereiche die gleichen Personen vorgeschlagen werden. Weichen die Vorschläge voneinander ab, ist für jeden Wahlbereich gesondert die Niederschrift auszufüllen und zu unterschreiben. Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei von der Gemeindewahlleitung zur Verfügung gestellt.

Des Weiteren haben Unionsbürger, die nicht Deutsche sind, zu beachten:

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die zur Bürgerschaftswahl kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 4.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).
Unionsbürger sind für die Bürgerschaftswahl nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 02. Mai 2014 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem 18. April 2014 (am Wahltag seit mindestens 37 Tagen) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.

Rostock, 15. Januar 2014
Robert Stach
Gemeindewahlleiter