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Änderung der Entgeltordnung für Hafendienstleistungen beschlossen

Pressemitteilung vom 10.11.2004



Seit der ersten Auflage der Entgeltordnung sind fast neun Jahre
vergangen. In dieser Zeit hat sich viel im Bereich des Umweltschutzes
auf See und in den Häfen getan, so dass die ursprüngliche Fassung
partiell der aktuellen Situation angepasst werden musste.
So wurde durch das Europäische Parlament und den Rat der Euro-
päischen Union die „Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafen-
auffangeinrichtungen für Schiffs-abfälle und Ladungsrückstände“, Abl.
vom 28. Dezember 2000, Nr. L 332 S. 81, geändert durch Artikel 10
der Richtlinie 2002/84/EG vom 5. November 2002, erlassen. Diese
Richtlinie soll das Einbringen von Schiffs-abfällen und

Ladungsrückständen auf See, insbesondere das illegale Einbringen,
durch Schiffe verringern, die Häfen in der Gemeinschaft anlaufen,
indem die Bereitstellung und Inan-spruchnahme von Hafenauffang-
einrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände verbessert
werden und damit den Meeresumweltschutz verstärken.
Die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales bzw. regionales Recht
erfolgte mit dem „Gesetz über die Entsorgung von Schiffs-abfällen und
Ladungsrückstän-den im Land Mecklenburg- Vorpommern
(Schiffsabfallent-sorgungsgesetz - SchAbfEntG M-V) vom 16.
Dezember 2003.

In der weiteren Untersetzung regelt die vorliegende 1. Änderung der
„Entgeltordnung für Hafendienstleistungen ...“ die Verfahrensweise bei
der Erbrin-gung von Hafendienstleistungen - hier
Entsorgungsleistungen - der Hansestadt Rostock im Rahmen der
Wahrnehmung der Betreiber-funktion für die öffentlichen kommunalen
Hafenbereiche.

Heiko Tiburtius
Amtsleiter
Tief- und Hafenbauamt