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Änderung der Geflügelpestschutzverordnung

Pressemitteilung vom 28.12.2005



Änderung der Geflügelpestschutzverordnung

Mit Wirkung vom 16.12.2005 ist das Aufstallungsgebot für Geflü-gel gemäß § 2 Abs. 1 der Geflügelpestschutzverordnung aufgehoben.

Wer Geflügel ab diesem Zeit-punkt nicht ausschließlich in Ställen hält, hat gemäß § 2 der Vierten Verordnung zur Ände- rung der Geflügelpestschutz- verordnung sicherzustellen, dass

1.    die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildleben- de Zugvögel nicht zugänglich sind,
2.    die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem wildleben- de Zugvögel Zugang haben, getränkt werden und
3.    Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für wildlebende Zugvögel unzugänglich aufzube- wahren ist.

Satz 1 gilt auch für sonstige für Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 empfängliche Vogel- arten, soweit sie in Zoologischen Gärten oder Einrichtungen ähn- licher Art gehalten werden.

Die Durchführung von Geflügel- märkten, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist weiterhin verboten. Die zustän- dige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen für

1.    Geflügelausstellungen und Geflügelschauen, soweit sichergestellt ist, dass das auf den Veranstaltungen jeweils aufgestellte Geflügel längstens fünf Tage vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht worden ist,
2.    für Geflügelmärkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art, soweit sichergestellt ist, dass das auf den Veranstaltungen jeweils aufgestellte Geflügel längstens fünf Tage vor der Veranstaltung im Bestand klinisch tierärztlich untersucht worden ist.

Die Untersuchung ist vom Geflügelhalter dem Veranstalter gegenüber durch tierärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."

Dr. Steffen Zander
Leiter Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt