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Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock

Pressemitteilung vom 11.06.2003



Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock und Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherren bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis der Hansestadt Rostock

In ihrer Sitzung am 2. April 2003 hat die Bürgerschaft die Vierte
Satzung zur Änderung der Haupt-satzung und die „Allgemeine
Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherren bei
Klagen aus dem Beamten-verhältnis der Hansestadt Rostock“
beschlossen. Mit der allgemeinen Anordnung erfolgt die Übertragung
der Entschei-dung eines Teiles der Personal-angelegenheiten,
nämlich die Entscheidung über die Wider-sprüche der Beamten, auf
den Hauptausschuss bzw. auf den Oberbürgermeister. Bisher
wurden diese Angelegenheiten durch die Hauptsatzung geregelt.
Der Gesetzgeber schreibt aber vor, dass die Übertragung dieser
Befugnisse durch eine allgemeine Anordnung zu erfolgen hat. Es
erfolgte hier eine Veränderung der Form der Übertragung von
Personalangelegenheiten. Des Weiteren wird mit der allgemeinen
Anordnung auch die Vertre-tung des Dienstherren - also der
Hansestadt Rostock - bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
geregelt.

Die Änderung der Hauptsatzung wird einen Tag nach der Bekannt-
machung in Kraft treten. Die „Allgemeine Anordnung zur
Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchs-
bescheiden und die Vertretung des Dienstherren bei Klagen aus
dem Beamtenverhältnis der Han-sestadt Rostock“ wurde neben dem
Städtischen Anzeiger auch im Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern
(am 10. Juni 2003) bekannt gemacht.

Öffentliche Bekanntmachung
Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfas-sung für das
Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt
geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung der KV M-V vom 9.
August 2000 (GVOBl. M-V S. 360), wird nach Beschlussfassung der
Bürgerschaft vom 2. April 2003 und dem Abschluss des
Anzeigeverfahrens bei der Rechtsaufsichtsbehörde die folgende
Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt
Rostock erlassen: Artikel 1     Änderungen

Die Hauptsatzung der Hansestadt Rostock vom 17. Fe-bruar 2000 (veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 4 vom 23. Februar 2000), zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock vom 18. Dezember 2002 (veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 1 vom 15. Januar 2003), wird wie folgt geändert:

§ 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Dem Hauptausschuss werden die Befugnisse in folgenden Personalangelegenheiten übertragen:

-     die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des höheren Dienstes;
-     die Einstellung und Kündigung von Angestellten ab der Vergütungsgruppe II BAT-O, bei Angestellten des Eigenbetriebes Klinikum Südstadt Rostock ab der Vergütungsgruppe I BAT-O;
-     die dauerhafte Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit ab den vorgenannten Vergütungsgruppen;
-     den Abschluss, die Kündigung und die wesentliche Änderung von Sonderdienstverträgen. Ausgenommen davon sind Sonderdienstverträge für das künstlerische Personal des Volkstheaters Rostock, das dem General-intendanten unterstellt ist.

Er entscheidet in diesen Angelegenheiten im Einverneh-men mit der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürger-meister. Im Übrigen gilt § 7 Abs. 3. Die Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbeschei-den und die Vertretung des Dienstherren bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis der Hansestadt Rostock ist in einer gesonderten allgemeinen Anordnung geregelt.” Artikel 2         In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Rostock, 20. Mai 2003

Arno Pöker
Oberbürgermeister

1. Die vorstehende von der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock am 2. April 2003 beschlossene (mit Verfügung vom 14. Mai 2003, Aktenzeichen: II 300-172.12-03 genehmigte) Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

2. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die sich aus der Kom-munalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 9. August 2000 (GVOBl. M-V S. 360), ergeben oder die aufgrund dieser erlassen worden sind, gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekannt-machung nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Hansestadt Rostock geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Punkt 2 Satz 1
stets geltend gemacht werden.

Rostock, 20. Mai 2003

Arno Pöker
Oberbürgermeister

Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherren bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis der Hansestadt Rostock

Nach Beschluss der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock vom 2. April 2003 wird folgende allgemeine Anordnung erlassen:

I Erlass von Widerspruchsbescheiden
Aufgrund des § 124 Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V) vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), geändert am 10. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 256), i. V. m. § 126 Abs. 3 Nr. 2 Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), geändert am 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138), überträgt die Bürgerschaft die Befugnis über die Widersprüche der Beamtinnen und Beamten gegen den Erlass oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes zu entscheiden auf den Hauptausschuss. Davon ausgenommen sind Angelegenheiten der Beihilfe und Heilfürsorge sowie die Angelegenheiten der Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, früherer Beamtinnen und Beamten oder einer oder eines Hinterbliebenen. In diesen Angele-genheiten wird die Befugnis zur Entscheidung über diese Widersprüche gegen den Erlass oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes auf die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister übertragen.

Eine Übertragung der Befugnisse zur Entscheidung findet in den Fällen nicht statt, in denen die Bürgerschaft die Entscheidung getroffen hat.

II Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Aufgrund des § 125 Abs. 2 LBG M-V überträgt die Bürgerschaft die Vertretung des Dienstherren bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis auf die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister.

III In-Kraft-Treten
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern in Kraft. Sie findet weder auf Widersprüche noch auf Klagen, die vor In-Kraft-Treten dieser Anordnung erhoben worden sind, Anwendung.

Rostock, 20. Mai 2003

Arno Pöker