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Änderung der Rostocker Hundeverordnung

Pressemitteilung vom 28.01.2005



Durch das Innenministerium des Landes M-V wurde die Erste Änderung der Rostocker Hundeverordnung genehmigt. In der Ersten Änderung der Hundeverordnung wurde der Schwanenteichpark - als ein viel besuchtes Naherholungsgebiet - als Gebiet mit Leinenzwang für alle Hunde ausgewiesen. Damit wird dem Wunsch des Ortsbeirates sowie vieler Bewohner des Ortsteiles Reutershagen entsprochen.
Im Auftrag
Christa Behrendt
Stadtamt

Öffentliche Bekanntmachung
Erste Stadtverordnung zur Änderung der Rostocker Hundeverordnung
Vom 10. Januar 2005

Auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V S. 335), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GVOBl. M-V S. 178) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 7 Abs. 6 der Hundehalterverordnung vom 4. Juli 2000 (GVOBl. M-V S. 295, 391; 2004 S. 488), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. April 2004 (GVOBl. M-V S. 174) geändert worden ist, verordnet der Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock mit Genehmigung des Innenministe-riums vom 29. Dezember 2004, Aktenzeichen: II 230b-210.5.4-13/5:

Artikel 1 Änderungen

Die Rostocker Hundeverordnung vom 5. August 2002 (Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 16 vom 21. August 2002) wird wie folgt geändert:

1. Der § 1 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Im Gebiet der Hansestadt Rostock sind in den nachfolgend ausgewiesenen öffentlichen Straßen und Berei-chen alle Hunde an einer maximal 2 Meter langen Leine zu führen:

a) Warnemünde

- Seestraße,
- Am Strom/südliches Ende beginnend Höhe Vogtei bis Einmündung Straße am Bahnhof,
- Promenade,
- Bahnhofsvorplatz einschließlich Bahnhofsbrücke und des Tunnels in Richtung Passagierkai,
- Passagierkai,
- Hauptbadestrand,
- Warnemünde von der Westmole bis zum Strandaufgang Nr. 21;

b) Innenstadtkern in den Grenzen Lange Straße - Stein-straße - August-Bebel-Straße - Schröderplatz;

c) Areal Schwanenteichpark in den Grenzen Kuphalstraße - Ulrich-von-Hutten-Straße - Linzer Straße - Grazer Straße - Hamburger Straße;

d) In allen straßenverkehrsrechtlich ausgewiesenen Fußgängerbereichen (Verkehrszeichen Nr. 242 § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO).“

2. Der § 4 wird wie folgt neu gefasst:

㤠4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 des Sicher-heits- und Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 1 einen Hund in den ausgewiesenen öffentlichen Straßen, im Innenstadtkern in den genannten Grenzen im Areal des Schwanenteichparkes in den genannten Grenzen sowie in den mit Verkehrszeichen Nr. 242 ausgewiesenen Fußgängerbereichen nicht an der Leine oder einer mehr als 2 Meter langen Leine führt;
2. entgegen § 2 Abs. 1 außerhalb des befriedeten Besitz-tums den Hundekot des beaufsichtigten Tieres nicht unverzüglich beseitigt;
3. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 außerhalb des befriedeten Besitztums kein geeignetes Behältnis zur Beseitigung des Hundekots mitführt;
4. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 das Behältnis nicht den zur Kontrolle Befugten auf Vorlangen vorzeigt

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung ist der Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock.“

3. Der Rostocker Hundeverordnung wird die Anlage zu dieser Stadtverordnung als Anlage 3 beigefügt.

Artikel 2 In-Kraft-Treten

Diese Stadtverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Rostock, 10. Januar 2005

In Vertretung

Peter Grüttner
Beauftragter in der Funktion des Ersten Stellvertreters des Oberbürgermeisters