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Änderung der Verwaltungsgebührensatzung

Pressemitteilung vom 16.06.2010

Am 5. Mai 2010 hat die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock die Erste Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung beschlossen. Die Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Rostock regelt die Gebührenhöhe für Amtshandlungen der Hansestadt Rostock in Selbstverwaltungsangelegenheiten wie z.B. für Beglaubigungen, Bescheinigungen, Bestätigungen, Genehmigungen, Prüfungen, Eintragungen u. Ä.
In der Gebührentabelle Teil II wurden bei der Gebührenstelle Ordnung folgende zwei Gebührentatbestände neu aufgenommen:

13.a Fertigen einer Zweitschrift einer Gewerbeanzeige
3,50 EUR

13.b Fertigen einer Zweitschrift einer Gewerbeerlaubnis
8,50 EUR.
Ansonsten erfolgten nur redaktionelle Änderungen.

Corina Kamke
Amtsleiterin

 

Öffentliche Bekanntmachung
Erste Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Rostock

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfas- sung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommu- nalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekannt- machung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687, 719), in Verbindung mit den §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes - KAG M-V in der Fassung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427), wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft vom 5. Mai 2010 nachfolgende Erste Satzung zur Änderung der Verwal- tungsgebührensatzung der Hansestadt Rostock erlassen:


Artikel 1 Änderungen

Die Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Rostock vom 12. Februar 2009, veröffentlicht im Amts- und Mittei- lungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 4 vom 25. Februar 2009, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Soweit für eine Gebühr ein Gebührenrahmen mit einem Mindest- und Höchstsatz vorgesehen ist, so sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen:
1. der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und
2. die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sons- tige Nutzen der Amtshandlung für die kostenpflichtige Person."

2. Teil II der Anlage (Spezifische Gebühren) wird in der Gebührenstelle Ordnung um folgende Gebührentatbestände ergänzt:
„13.a Fertigen einer Zweitschrift einer Gewerbeanzeige
3,50 EUR
13.b Fertigen einer Zweitschrift einer Gewerbeerlaubnis
8,50 EUR“.

3. In Teil II der Anlage (Spezifische Gebühren) wird der Klammerausdruck des Gebührentatbestandes Nr. 38 wie folgt geändert:
„(außer in den Fällen der lfd. Nr. 27)“.

Artikel 2 Inkrafttreten

Die Erste Satzung zur Änderung der Verwaltungs- gebührensatzung der Hansestadt Rostock tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Rostock, 27. Mai 2010

Roland Methling
Oberbürgermeister

1. Die vorstehende von der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock am 5. Mai 2010 beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

2. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die sich aus der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687, 719), ergeben oder die aufgrund dieser erlassen worden sind, gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Hansestadt Rostock geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Punkt 2 Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Rostock, 27. Mai 2010

Roland Methling