Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung beschlossen
Pressemitteilung vom
Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 11.10. 2005 ist die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für eine aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten unzulässig. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass nach den melderechtlichen Regelungen für Verheiratete zwingend die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie als Hauptwohnsitz zu bestimmen ist und es damit ausgeschlossen ist, die Wohnung am Beschäftigungsort trotz überwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu erklären. Die Zweitwohnungssteuer würde sich in diesen Fällen erschwerend auf die Vereinbarkeit der durch das Grundgesetz geschützten Ausprägung des ehelichen Zusammenlebens auswirken.
Die Hansestadt Rostock hat auf den Gerichtsbeschluss reagiert, indem sie in § 3 der Zweitwohnungssteuersatzung in Absatz 3 eine entsprechende Befreiungsregelung für verheiratete Berufstätige aufgenommen hat. Die Befreiungsvorschrift trifft außerdem auch für eine aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung eines minderjährigen Einwohners zu.
Angelika Peters
Stadtkassen- und Steueramt
Öffentliche Bekanntmachung
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Rostock
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91), und der §§ 1 bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes - KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock vom 1./2. Februar 2006 folgende Satzung erlassen: § 1 Änderungen
Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungs- steuer in der Hansestadt Rostock vom 19. Dezember 2000, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hanse- stadt Rostock Nr. 27 vom 27. Dezember 2000, geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Rostock vom 18. Dezember 2001, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 26 vom 28. Dezember 2001, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 Abs. 2 wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:
„(3) Von der Steuerpflicht ausgenommen ist die aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnung eines minderjährigen Einwohners sowie eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet.“
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. In § 7 Abs. 1 wird im Satz 1 nach dem Wort „Zweitwohnung“ eingefügt: „sowie deren Aufgabe“. § 2 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft.
Rostock, 13. Februar 2006
Roland Methling
Oberbürgermeister
1. Die vorstehende von der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock am 1./2. Februar 2006 beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
2. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die sich aus der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91), ergeben oder die aufgrund dieser erlassen worden sind, gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Hansestadt Rostock geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Punkt 2 Satz 1 stets geltend gemacht werden.
Rostock, 13. Februar 2006
Roland Methling
Oberbürgermeister