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Aus Anlass der Feierlichkeiten zum Jahreswechsel 2003/2004

Pressemitteilung vom 11.11.2003




Ordnungsverfügung zum "Abbrennen
von pyrotechnischen Gegenständen"

1.     Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (Silvesterfeuer-
werk) mit ausschließlicher Knallwirkung dürfen im Bereich der
Hansestadt Rostock nur in der Zeit zwischen 16.00 Uhr am 31.
Dezember und 6.00 Uhr am 1. Januar abgebrannt werden.

2.     Für das Abbrennen bzw. Abschießen von pyrotechnischen
Gegenständen gelten weiterhin folgende Einschränkungen:
    a) Bis zu einem jeweiligen Abstand von 100 Metern zu
einem stroh- oder reetgedeckten Haus dürfen generell keine
pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II verwendet werden.
    b) Raketen dürfen generell erst ab einem jeweiligen Abstand
von 200 Metern zu einem stroh- oder reetgedeckten Haus
verwendet werden.
    c) Im Hafengebiet ist das Abbrennen und Abschießen von
pyrotechnischen Gegen-ständen untersagt.

 

Begründung:

Zu 1.)
    Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen
entsprechend § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoff-
gesetz (1. SprengV) am 31. Dezember und 1. Januar eines jeden
Jahres abgebrannt werden.
    Nach § 24 Abs. 2 Ziffer 2 der 1. SprengV kann die
zuständige Behörde allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass in
bestimmten dichtbesiedelten Wohngebieten pyrotechnische
Gegenstände mit ausschließlicher Knallwirkung nur in der Zeit von
16.00 Uhr am 31. Dezember bis 6.00 Uhr am 1. Januar abgebrannt
werden dürfen.

Pyrotechnische Gegenstände sind Gegenstände, die
Vergnügungs- oder technischen Zwecken dienen und in denen
explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische (pyrotechnische
Sätze) enthalten sind, die dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung der
in diesen enthaltenen Energie-, Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-,
Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen zu erzeugen.

Bei pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II handelt es
sich um das zum Jahreswechsel gemeinhin im Handel erhältliche
Kleinfeuerwerk, in dem soviel Energie gespeichert ist, dass die
Feuerwerks-körper bereits Entfernungen von vielen Metern
überwinden können und eine erhebliche Licht-, Rauch- und Lärmwir-
kung erzeugen.

Pyrotechnische Gegenstände mit ausschließlicher Knall-
wirkung sind u. a.

- Kanonenschläge,
- Knallfrösche,
- Cräcker aller Art,
- China-Böller,
- China-Matten.

Die Hansestadt Rostock besteht überwiegend aus
dichtbesiedelten Wohngebie-ten. Hier dient demnach das
Abbrennen von Feuerwerks-körpern nicht nur der eigenen
Erbauung, sondern hat auch die Nebenwirkung der erheblichen
Beeinträchtigung unbeteiligter Dritter, vor allem durch Lärm. Ferner
werden auch Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fußgänger mit
Kindern bzw. Haustieren, empfindlich gestört und verängstigt.

In der Zeit von 16.00 Uhr am 31. Dezember bis 6.00 Uhr am
1. Januar ist jeder Bürger auf das Abbrennen von Feuer-
werkskörpern vorbereitet und Polizei sowie Feuerwehr stehen in
erhöhter Bereitschaft. Sowohl aus Gründen des Umweltschutzes als
auch aus Sicherheitsgründen wird die Einschränkung der Abbrenn-
erlaubnis für Feuerwerkskörper mit ausschließlicher Knallwirkung
auf die hier festgesetzte Zeit als zweckmäßig und erforderlich
erachtet.

zu 2.)

Nach § 24 Abs. 2 Ziff. 1 der 1. SprengV kann die zuständige
Behörde allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass pyrotechnische
Gegenstände der Klasse II in der Nähe von Gebäuden oder
Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, auch am 31.
Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Da
sich auf dem Gebiet der Hansestadt Rostock vereinzelt zum Teil
auch denkmalgeschützte stroh- und reetgedeckte Gebäude
befinden, deren Dachmaterialien ihrer Natur nach besonders leicht
entflammbar sind, muss auf die Einhaltung der unter Pkt. 2 a) und b)
aufgeführten Verbote und Abstandgebote unbedingt gedrungen
werden, um Perso-nenschäden und irreparable Sachschäden zu
vermeiden.

Ähnliches gilt für die Hafenanlagen und zur störungsfreien
Gewährleistung des unmittelbaren Schiffsverkehrs an denselben.

Hinweise:

1.     Den auf der Verpackung der pyrotechnischen Gegenstände
der Klassen I und II aufgedruckten Gebrauchsanweisungen ist
unbedingt Folge zu leisten.

2.     Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände der Klassen I
und II abgebrannt werden, die auf der Verpackung die Bestätigung
der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)
besitzen.

3.     Allgemein verboten ist:
    a) das Abbrennen bzw. Abschießen pyrotechnischer
Gegenstände der Klasse T (Seenotsignalmittel) zu anderen, als zu
den üblichen Notrufzwecken (s. a. § 145 Strafgesetzbuch).
    b) das Abbrennen und Abschießen von Pyrotechnik der
Klassen III und IV ohne gesonderte Anzeige bei der zuständigen
Behörde
    c) das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in
unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinderheimen
und Altersheimen.
    d) das Schießen aus Schreckschusswaffen, insbesondere
mit entsprechenden Schießbecher für pyrotechnischen Sätze,
dieses stellte ein unerlaubtes Schießen außerhalb von Schießstätten
dar (Ausnahme: § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG - erlaubnisfreies Schießen
durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im
befriedeten Gebiet.

4.    Wer pyrotechnische Gegen-stände der Klassen I und II
vertreiben will, hat dieses im Stadtamt der Hansestadt Rostock,
Charles-Darwin-Ring 6, 18059 Rostock, mindestens zwei Wochen
vorher anzuzeigen. Später eingehende Anträge können nicht mehr
bearbeitet werden. In der Anzeige gemäß § 14 Satz 2
Sprengstoffgesetz muss die für den Vertrieb verantwortliche Person
mit vollständigen persönlichen Daten, wie Name, Geburtsdatum,
Anschrift, genannt werden. Ein Wechsel der verantwortlichen Person
muss erneut angezeigt werden.

5.     Die in den vergangenen Jahren vom Stadtamt Rostock
bestätigten Anzeigen über den Vertrieb von pyrotechnischen
Gegenständen der Klassen I und II behalten ihre Gültigkeit, wenn die
Angaben hinsichtlich der Verkaufsstelle, der verantwortlichen Person
sich nicht verändert haben.

6.     Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in der Zeit
vom 1. Januar bis einschließlich 28. Dezember nicht feilgehalten
und dem Verbraucher nicht überlassen werden.

7.     Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse
I kann während des ganzen Jahres erfolgen.

8.     Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I dürfen an Perso-
nen grundsätzlich frei abgegeben werden.
    Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen nur
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, überlassen
werden.

9.     Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen nur in
Verkaufsräumen vertrieben und anderen überlassen werden.

Rechtsfolgenbelehrung:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften des
Sprengstoffgesetzes, die hierzu einschlägigen Rechtsverordnungen
und insbesondere gegen die mit dieser Ordnungsverfügung
getroffenen Anordnungen verstößt, handelt ordnungswidrig und
kann mit einer Geldbuße bis 5.000,00 EUR belegt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist
schriftlich oder zur Niederschrift bei der

Hansestadt Rostock
Der Oberbürgermeister
Stadtamt
Charles-Darwin-Ring 6
18059 Rostock

oder einer anderen Dienststelle des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock einzulegen.

Die vorstehende allgemeine Anordnung muss öffentlich bekannt
gegeben werden. Diese Ordnungsverfügung gilt einen Tag nach der
Veröffentlichung im Städtischen Anzeiger als bekannt gegeben.

  Hans-Joachim Engster
Amtsleiter  

Die vorstehende Verfügung und ihre Begründung können dienstags
von 9.00 bis 17.30 Uhr sowie donnerstags von 9.00 bis 16.00 Uhr im
Stadtamt Rostock, Charles-Darwin-Ring 6, 18059 Rostock, im
Zimmer 237/234 eingesehen werden.