Home
Navigation

Ausstellung einer Lohnsteuerkarte rechtzeitig beantragen

Pressemitteilung vom 18.10.2000

18. Oktober 2000

Ausstellung einer Lohnsteuerkarte rechtzeitig beantragen

Bis zum 31. Oktober 2000 sollte jeder Arbeitnehmer im Besitz seiner Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2001 sein. Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuerkarte für 2001 erhalten haben, waren vor Beginn des Kalenderjahres bzw. sind vor der Aufnahme eines Dienstverhältnisses verpflichtet, bei der zuständigen Gemeinde/Meldebehörde die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte zu beantragen.

Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Arbeitnehmer am 20. September 2000 seinen ständigen Wohnsitz hatte. Die Gemeinde trägt neben dem Namen, der Anschrift und dem Geburtsdatum weiterhin Religionszugehörigkeit, Steuerklasse, Kinderfreibeträge (für Kinder unter 18 Jahren) und - soweit ihr bereits durch das Finanzamt mitgeteilt - den Behinderten-Pauschbetrag auf die Lohnsteuerkarte auf.

Das Finanzamt ist zuständig für die Eintragung weiterer Freibeträge (z.B. Kinderfreibetrag für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Freibeträge wegen erhöhter Werbungskosten, erhöhter Sonderausgaben, außergewöhnlicher Belastungen, erstmalige Eintragung des Behinderten-Pauschbetrages sowie der Freibetrag zur Förderung von Wohneigentum nach § 10 e EStG). Hierfür ist unter Vorlage der Lohnsteuerkarte ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2001 beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen.