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Bürgerentscheid zum Traditionsschiff könnte Bürgerschaftsbeschlüsse korrigieren

Pressemitteilung vom 10.02.2014

Die Rostockerinnen und Rostocker sollen am 25. Mai 2014 nicht nur über die künftigen Mitglieder des Europaparlaments und der Bürgerschaft abstimmen können, sondern auch darüber, ob das Traditionsschiff künftig seinen Liegeplatz im Stadthafen haben soll. Diesen Vorschlag hat Oberbürgermeister Roland Methling jetzt der Bürgerschaft vorgelegt. Die Verwaltung setzt damit den Entscheidungsprozess zu einem Bürgerbegehren fort, das im August 2010 Unterschriftenlisten zur Verlegung des Traditionsschiffes vorgelegt hat.

„Die Untersuchungen zum Museumskonzept und die nun vorgelegten Vorstellungen zur künftigen Entwicklung des IGA Parks haben das Bürgerbegehren nicht überflüssig gemacht – ganz im Gegenteil“, so Oberbürgermeister Roland Methling. „Mit den bisher von einer Mehrheit der Bürgerschaft getroffenen Entscheidungen und den anstehenden Voten wird der Unterschied zwischen dem Anliegen des Bürgerbegehrens und dem Handeln der Bürgerschaft immer deutlicher. Damit geht es nicht darum, ein möglichst populäres Thema als Plattform für den eigenen Wahlkampf zu nutzen, sondern um eine mögliche Korrektur der Politik der Bürgerschaft durch die Wählerinnen und Wähler.“

Das Begehren zielt darauf ab, die Rostockerinnen und Rostocker im Rahmen eines Bürgerentscheides zu ihrer Meinung zu befragen. Die Frage dazu soll lauten: „Soll das Traditionsschiff (Typ Frieden, ex MS Dresden) von seinem Liegeplatz in Schmarl unverzüglich in den Rostocker Stadthafen verlegt werden?“ „Um Aufwand und Kosten so gering wie möglich zu halten, bietet sich der 25. Mai 2014 als Wahltag für das neue Europaparlament und für die künftige Bürgerschaft an“, so der Oberbürgermeister.

Das Bürgerbegehren ist ein Instrument der direkten Demokratie auf kommunaler Ebene. In wichtigen Angelegenheiten können Einwohnerinnen und Einwohner einen Antrag auf einen Bürgerentscheid stellen. Dieser Antrag, der von einem bestimmten Anteil von Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss, wird Bürgerbegehren genannt. Dazu heißt es in § 20 der Kommunalverfassung von Mecklenburg-Vorpommern: „Wichtige Entscheidungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises können statt durch Beschluss der Gemeindevertretung durch die Bürgerinnen und Bürger selbst getroffen werden.“