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Bebauungsplan Sondergebiet Handel

Pressemitteilung vom 19.09.2005



Bebauungsplan Sondergebiet Handel /Städt.

gelegen
nördlich der ehemaligen Gärtnerei,
östlich der Kleingartenanlage „Verbindungsweg“,
südlich des Garagenkomplexes,
westlich des Verbindungsweges

Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans Nr. 12.SO.46.1 Sondergebiet „Handel“ Verbindungsweg

Der von der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock in ihrer Sitzung am 10.04.2002 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 12.SO.46.1 Sonder-gebiet „Handel“, in der durch Beitrittsbeschluss vom 01.06. 2005 geänderten Fassung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wurde mit Verfügung des Ministeriums für Arbeit, Bau und Landesent-wicklung Mecklenburg- Vorpom-mern vom 15.08.2005 Aktenzei-chen: VIII 230a- 512.113 - 03000 (12.SO.46.1) genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann den genehmigten Bebauungsplan und die Begründung dazu ab sofort im Amt für Stadtplanung und im Bauamt, Abteilung Bauordnung, im Haus des Bauwesens, Holbeinplatz 14, dienstags von 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.30 Uhr einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Eine Einsichtnahme zu anderen Zeiten ist nur nach vorheriger Absprache möglich.

Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens-und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekannt-machung schriftlich gegenüber der Hansestadt Rostock geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verlet-zung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Auf die Vor-schriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungs-ansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädi-gungsansprüchen wird hinge-wiesen.

Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekannt-machung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205) enthalten oder aufgrund der Kommunal-verfassung erlassen worden sind, können nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeich-nung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Hansestadt Rostock geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvor-schriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

Roland Methling
Oberbürgermeister