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Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Gelegenheitsverkehr

Pressemitteilung vom 02.07.2009

Öffentliche Bekanntmachung
Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Gelegenheitsverkehr
mit Taxis in der Hansestadt Rostock (Taxitarifordnung)

Aufgrund des § 51 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), i. V. m. § 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG-Zust. VO) vom 1. August 1991 (GVOBl. M-V S. 340), zuletzt geändert am 4. Mai 1995 (GVOBl. M-V S. 260), und § 2 der Verordnung über Beförderungsbedingungen und -entgelte im Gelegenheitsverkehr mit Taxen vom 15. Januar 1994 (GVOBl. M-V S. 164) verordnet der Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Der Geltungsbereich der Verordnung erstreckt sich für die von der Hansestadt Rostock als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxis auf das Pflichtfahrgebiet.

(2) Pflichtfahrgebiet ist das Gebiet der Hansestadt Rostock.

(3) Innerhalb des Pflichtfahrgebietes besteht für die von der Hansestadt Rostock als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxis die Pflicht zur Personenbeförderung.

§ 2 Beförderungsentgelte im Pflichtfahrgebiet

Das Beförderungsentgelt wird wie folgt festgesetzt:

1. Grundpreis 2,40 EUR

2. Kilometerpreis für
den 1. km 2,10 EUR
den 2. - 3. km 1,80 EUR
über den 3. km 1,30 EUR

3. Zuschlag Großraumtaxi
Für die Inanspruchnahme eines Großraumtaxis, das nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von bis zu 9 Personen (einschließlich Taxifahrerin oder Taxifahrer) geeignet und bestimmt ist, wird bei einer Beförderung von mehr als 4 Personen oder bei ausdrücklicher Bestellung ein Zuschlag von 5,00 EUR erhoben.

4. Wartezeit
die ersten 2 Minuten je Minute 0,05 EUR
danach pro Stunde 20,00 EUR
Als Wartezeit gilt jedes Anhalten des Taxis während dessen Inanspruchnahme auf Veranlassung der Bestellerin oder des Bestellers oder der Benutzerin oder des Benutzers oder aus verkehrsbedingten, nicht von der Taxifahrerin oder vom Taxifahrer zu vertretenden Gründen.

5. Das Fortschalten des Fahrpreisanzeigers erfolgt in Intervallen zu je 0,10 EUR.

§ 3 Ermittlung des Fahrpreises

(1) Beförderungsentgelte sind Festpreise. Sie dürfen weder über- noch unterschritten werden. Die Anfahrt zur Bestellerin oder zum Besteller ist innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung frei.

(2) Die Errechnung des Fahrpreises für die Beförderung von Personen mit Taxis hat innerhalb des Pflichtfahrgebietes unter Verwendung eines geeichten Fahrpreisan- zeigers zu erfolgen. Die Vorschriften des Eichrechts sind zu beachten.

(3) Einschalten des Fahrpreisanzeigers bei bestellten Fahrten
1. Erscheint das Taxi vor der vereinbarten Zeit, ist der Fahrpreisanzeiger zur Bestellzeit einzuschalten, falls die Bestellerin oder der Besteller nicht schon vorzeitig das Kraftfahrzeug in Anspruch nimmt.
2. Erscheint das Taxi erst nach der vereinbarten Zeit, ist der Fahrpreisanzeiger einzuschalten, nachdem die Bestellerin oder der Besteller über die Ankunft des Fahrzeuges informiert wurde.

(4) Versagen des Fahrpreisanzeigers
1. Beim Versagen des Fahrpreisanzeigers während der Fahrt wird das Beförderungsentgelt entsprechend der durchfahrenen Strecke anhand des Kilometerzählers sowie den Kosten für Wartezeiten berechnet. Der Fahrgast ist hierauf durch die Taxifahrerin oder den Taxifahrer unverzüglich hinzuweisen.
2. Nach Beendigung der Fahrt hat die Taxifahrerin oder der Taxifahrer der Taxiunternehmerin oder dem Taxiunternehmer die Störung des Fahrpreisanzeigers unverzüglich anzuzeigen. Der Fahrpreisanzeiger ist durch die Taxiunternehmerin oder den Taxiunternehmer unverzüglich wieder instand zu setzen. Die Vorschriften des Eichrechts sind zu beachten.

§ 4 Beförderung von Gepäck, Kleintieren und Hunden

(1) Gepäck (wie z. B. Handgepäck, Reisegepäck, orthopä- dische Hilfsmittel, Kinderwagen), Kleintiere und Hunde werden unentgeltlich befördert.

(2) Ein Anspruch auf diese Beförderungsleistung besteht nur, soweit die Verlademöglichkeiten des Taxis ausrei- chen. Gepäck, Kleintiere und Hunde müssen sowohl von der Größe als auch vom Gewicht für den Transport geeig- net sein. Durch den Transport dürfen insbesondere die Sicherheit der Fahrgäste, der Taxifahrerin oder des Taxifahrers und anderer Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.

(3) Blindenhunde, welche Blinde begleiten, müssen stets mitgenommen werden.

§ 5 Sondervereinbarungen

Von den festgesetzten Beförderungsentgelten abweichende Sondervereinbarungen sind der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen.

§ 6 Besondere Ausstattung

Eine vom Fahrgast verlangte besondere Ausstattung des Taxis, z. B. bei Hochzeits- oder Beerdigungsfahrten, kann entsprechend der Aufwendungen gesondert berechnet werden.

§ 7 Nichtbenutzung bestellter Taxis

Kommt es aus von der Bestellerin oder dem Besteller zu vertretenden Gründen nicht zur Durchführung der Fahrt nach Auftragserteilung und Anfahrt zum Bestellort, so ist von der Bestellerin oder vom Besteller, unabhängig von bereits entstandenen Kosten für die Wartezeit, der zweifache Grundpreis (4,80 EUR) zu zahlen.

§ 8 Entgelt für die Beförderung über das Pflichtfahrgebiet hinaus

Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, hat die Taxifahrerin oder der Taxifahrer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförde- rungsentgelt für die gesamte Strecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

§ 9 Zahlungsweise

Das Beförderungsentgelt ist nach der Fahrtbeendigung zu entrichten. Die Taxifahrerin oder der Taxifahrer kann jedoch schon vor Antritt der Fahrt eine Vorauszahlung in Höhe des entsprechenden Betrages verlangen.

§ 10 Quittungen

Auf Verlangen des Fahrgastes ist die Taxifahrerin oder der Taxifahrer verpflichtet, eine Quittung auszustellen, die folgende Angaben enthalten muss:

. Name und Anschrift der Taxiunternehmerin oder des Taxiunternehmers
. Angabe des Steuersatzes,
. gezahlter Betrag,
. Datum,
. Ordnungsnummer,
. Unterschrift der Taxifahrerin oder des Taxifahrers,
. Vermerk „Stadtfahrt“ oder auf Wunsch des Fahrgastes Ausgangs- und Zielort.

§ 11 Mitführpflicht

Diese Verordnung ist in jedem Taxi mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxiunternehmerin oder Taxiunternehmer folgenden Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt:
1. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 den Fahrpreisanzeiger nicht unverzüglich instand setzen lässt,
2. entgegen § 5 Sondervereinbarungen der Genehmigungsbehörde nicht zur Genehmigung vorlegt,
3. entgegen § 11 nicht für die Mitführpflicht der Taxitarifordnung sorgt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrerin oder Taxifahrer folgenden Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt:
1. entgegen § 1 Abs. 3 der Beförderungspflicht nicht nachkommt,

2. entgegen § 2 und § 3 Abs. 1 die Beförderungsentgelte im Pflichtfahrgebiet nicht einhält,
3. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 den Fahrpreisanzeiger nicht ordnungsgemäß einschaltet,
4. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 beim Versagen des Fahrpreisanzeigers das Beförderungsentgelt nicht ordnungsgemäß berechnet,
5. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 beim Versagen des Fahrpreisanzeigers den Fahrgast nicht unverzüglich darauf hinweist,
6. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 der Taxiunternehmerin oder dem Taxiunternehmer die Störung des Fahrpreisanzeigers nicht unverzüglich anzeigt,
7. entgegen § 4 Abs. 1 Gepäck, Kleintiere und Hunde nicht unentgeltlich befördert,
8. entgegen § 4 Abs. 3 Blindenhunde nicht befördert,
9. entgegen § 8 den entsprechenden Hinweis vor Fahrtbeginn unterlässt,
10. entgegen § 10 auf Verlangen des Fahrgastes keine oder eine nicht ordnungsgemäße Quittung aushändigt,
11. entgegen § 11 diese Verordnung nicht mitführt oder dem Fahrgast auf Verlangen keine Einsicht gewährt.

(3) Verstöße gegen die aufgezählten Tatbestände können nach den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG) und des PBefG mit Buß- und Verwarngeldern in der dort festgelegten Höhe geahndet werden, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.

§ 13 Aufsicht

Für die Durchführung und Überwachung dieser Verord- nung ist der Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock (Stadtamt) zuständig.

§ 14 Inkrafttreten

(1) Diese Taxitarifordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Mit gleichem Datum tritt die Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxis in der Hansestadt Rostock (Taxitarifordnung) vom 3. September 1996, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock am 13. September 1996, zuletzt geändert durch die Dritte Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxis in der Hansestadt Rostock (Taxitarifordnung) vom 20. Dezember 2006, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock am 24. Januar 2007, außer Kraft.

(2) Die Fahrpreisanzeiger sind spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf den neuen Tarif umzustellen. Bis zur Umstellung des Fahrpreisanzeigers auf den neuen Tarif gilt für dasjenige Taxi der bisherige Tarif weiter.

Rostock, 18. Juni 2009

Roland Methling