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Bodenrichtwert bestimmt Verkaufspreis-Angebot

Pressemitteilung vom 08.03.2010

"Beim Verkauf von Grundstücken durch die Hansestadt Rostock ist der Bodenwert der Maßstab für den Kaufpreis", unterstreicht Oberbürgermeister Roland Methling. "Das gilt auch für die stadteigenen Flächen in Warnemünde, auf denen Veranden errichtet wurden." Der Oberbürgermeister ist Sachwalter des Vermögens der Hansestadt Rostock und an einen eindeutigen Rechtsrahmen gebunden. "Es gibt derzeit für die Hansestadt Rostock keinen Spielraum, von den Forderungen des vollen Wertes abzuweichen", erläutert der Oberbürgermeister. "Einziger Weg wäre ein Bürgerschaftsbeschluss und eine Genehmigung durch das Innenministerium als Kommunalaufsichtsbehörde. Dies setzt jedoch einen ausgeglichenen Haushalt voraus, der aber nach gegenwärtiger Entschlusslage der Bürgerschaft bis voraussichtlich 2018 nicht zu sehen ist."

Die Ableitung von Bodenwerten unterliegt den gesetzlichen Regelungen des § 196 Baugesetzbuch. Danach sind Bodenrichtwerte unter Berücksichtigung des Entwicklungszustands der Grundstücke aufgrund der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte der Hansestadt Rostock zu ermitteln. Bodenrichtwerte haben demnach das aktuelle Kaufgeschehen abzubilden.

Nicht selbständig nutzbare Grundstücke oder Grundstücksteile, die ausschließlich im Zusammenhang mit angrenzenden Grundstücken oder Grundstücksteilen nutzbar sind - wie die Verandaflächen -, erhalten ihren Wert in Abhängigkeit von der Art der Nutzung, die durch diesen Zusammenhang ermöglicht wird. Sofern dieser Zusammenhang eine erweiterte bauliche Nutzung zulässt, werden derartige Flächen zum Baulandbodenwert gehandelt.

Oberbürgermeister Roland Methling unterstreicht: "Kein Verandaeigentümer ist gezwungen, Grund und Boden von der Stadt zu kaufen." Ebenso wenig ist beabsichtigt, den Abschluss von Mietverträgen zu erzwingen. Hierbei handelt es sich um ein Angebot der Stadtverwaltung. Wird hiervon kein Gebrauch gemacht, bleibt es bei dem Anspruch der Stadt auf Zahlung eines Nutzungsentgeltes.