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Bundestagswahl: Wählen mit Stimmzettelschablone

Pressemitteilung vom 18.08.2005

Blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte können zur Bundestagswahl 2005 in Mecklenburg-Vorpommern erneut ihre Stimme mit Hilfe einer Stimmzettelschablone abgeben. Darauf weist der Landeswahlleiter hin. Die Stimmzettelschablone ermöglicht es den blinden und sehbehinderten Wahlberechtigten, ihre Stimme ohne zusätzliche Hilfe einer Vertrauensperson abzugeben.

Die Stimmzettelschablonen, die sowohl bei der Urnen- als auch bei der Briefwahl verwendet werden können, sind beim Blinden- und Sehbehinderten-Verein Mecklenburg-Vorpommern e.V., 18106 Rostock, Henrik-Ibsen-Str. 20, anzufordern. Dabei ist es unerheblich, ob der Wahlberechtigte Mitglied des Vereins ist.

Die Stimmzettelschablone selbst hat die Funktion einer Tasche, in die der Stimmzettel für die Stimmabgabe eingelegt wird. Alle Stimmzettel der Bundestagswahl 2005 in Mecklenburg-Vorpommern sind dafür erstmals mit einer 5 Millimeter großen Lochung am oberen rechten Stimmzettelrand versehen. Die Lochung dient den blinden und sehbehinderten Wahlberechtigten als Orientierungshilfe beim Einlegen des Stimmzettels in die Schablone. In Übereinstimmung mit den zugelassenen Wahlvorschlägen enthält die Stimmzettelschablone in zwei senkrechten Reihen angeordnet Löcher, die deckungsgleich mit den für die Stimmabgabe vorgesehenen Kreisen auf dem Stimmzettel sind. Durch Abtasten und Zählen der Aussparungen können die gesuchten Wahlvorschläge gefunden und so die Erst- und Zweitstimme für den jeweiligen Wahlvorschlag abgeben werden.

Wichtig ist, dass die speziell für einen bestimmten Bundestagswahlkreis gefertigte Schablone auch nur in diesem Wahlkreis verwendet wird, da sich die auf der linken Seite des Stimmzettels angeordneten Kreiswahlvorschläge in jedem der sieben Wahlkreise voneinander unterscheiden. Die notwendige Information über die Handhabung der Stimmabgabe erhalten die an einer Stimmabgabe mit Stimmzettelschablone interessierten Wahlberechtigten im Voraus vom zuständigen Blinden- und Sehbehinderten-Verein Mecklenburg-Vorpommern e.V.

Den blinden oder sehbehinderten Wahlberechtigten bleibt es jedoch auch weiterhin freigestellt, sich einer Person ihres Vertrauens bei der Stimmabgabe zu bedienen. Dies kann auf Wunsch des Wahlberechtigten auch ein Mitglied des Wahlvorstandes im jeweiligen Wahllokal sein.