Corona-Ampel in Rostock wieder auf „Grün“
Pressemitteilung vom
Erweiterte Testpflichten entfallen, Mund-Nasen-Schutz in Schulen und Horten nicht mehr zwingend
Da Corona-Ampel für die Hanse- und Universitätsstadt Rostock springt wieder auf „Grün“. Da wegen des Infektionsgeschehens die risikogewichtete Einstufung in der Stufe „Orange“ an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde, können gemäß der in Mecklenburg-Vorpommern geltenden landesweiten Bestimmungen nun seit dem 23. August 2021 für Rostock geltende Testpflichten entfallen.
Ab Freitag, 17. September 2021, entfallen in Rostock besondere, in der Corona-Landesverordnung geregelten Testpflichten, insbesondere für
- die Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Heilmittelbereiches und Friseuren sowie von Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoostudios und ähnlichen Betrieben, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist, wie zum Beispiel Barbiere und Fußpflege,
- den Besuch von Personen in und das Betreten von Krankenhäusern und weiteren stationären Einrichtungen nach dem SGB V,
- die Inanspruchnahme der Bewirtung im Innenbereich von Gaststätten,
- die Beherbergung von Personen,
- den Besuch von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen,
- den Besuch der Innenbereiche von Kinos,
- die Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Theatern, Konzerthäusern, Opern und ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen,
- die Nutzung der Innenbereiche von kulturellen Ausstellungen, Museen und Gedenkstätten sowie ähnlichen Einrichtungen,
- die Nutzung von Lesesälen in Bibliotheken und Archiven,
- den Besuch von Proben und Auftritten von Chören und Musikensembles im Innenbereich,
- den Besuch der Innenbereiche von Zirkussen,
- den Besuch der Innenbereiche von Zoos, Tier- und Vogelparks,
- die Inanspruchnahme tourismusaffiner Dienstleistungen im Innenbereich,
- die Nutzung von Indoor-Spielplätzen sowie Einrichtungen, in denen Indoor-Freizeit- und nicht vereinsbasierte Sportaktivitäten, auch in Gruppen, stattfinden,
- den Besuch von Schwimm- und Spaßbädern,
- die Sportausübung in Innenräumen,
- die Teilnahme der Zuschauenden an den Veranstaltungen nach §§ 8 Abs. 9 Satz 1, § 8 Abs. 9a Sätze 1 und 2 und Abs. 9b Sätze 1 und 2 Corona-LVO M-V im Innenbereich,
- den Besuch von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen,
- den Besuch von Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen im Innenbereich,
- die Inanspruchnahme von Fahrschulen, Flugschulen und ähnlichen Einrichtungen, auch diejenigen für Fahrlehrer und Berufskraftfahrer,
- die Teilnahme an Angeboten von Musik- und Jugendkunstschulen im Innenbereich,
- die Teilnahme an gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Veranstaltungen und Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien sowie der Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Innenbereich und
- die Teilnahme an gewerblich organisierten privaten Zusammenkünften.
(Aufzählung nicht abschließend.)
Auch die seit Mittwoch, 18. August 2021, in Schulgebäuden oder in und auf schulischen Anlagen sowie in Horten geltende Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, entfällt weitgehend.