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Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Eigenbetriebes „Klinikum Südstadt Rostock“

Pressemitteilung vom 20.12.2004



Öffentliche Bekanntmachung

Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Eigenbetriebes „Klinikum Südstadt Rostock“
der Hansestadt Rostock
Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das
Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBI. M-V
S. 205), der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden
(Eigenbetriebsverordnung M-V - EigVO) vom 14. September 1998
(GVOBI. M-V S. 808) und des Landeskrankenhausgesetzes für das
Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG
M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2002 (GVOBI.
M-V S. 262) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft am 1.
Dezember 2004 folgende Satzung erlassen:    

Artikel 1 Änderungen

Die Satzung des Eigenbetriebes "Klinikum Südstadt Rostock" der
Hansestadt Rostock vom
2. April 1998, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der
Hansestadt Rostock Nr. 8 vom
8. April 1998, zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung
der Satzung des Eigenbetriebes "Klinikum Südstadt Rostock" der
Hansestadt Rostock vom 24. Juli 2003, veröffentlicht im Amts- und
Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 16 vom 6. August 2003,
wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

㤠1 Rechtsstellung und Name des Eigenbetriebes

(1) Das Krankenhaus der Hansestadt Rostock einschließlich der
organisatorisch und wirtschaftlich mit ihm verbundenen Einrichtungen,
wie das Hospiz, werden als Eigenbetrieb gemäß § 1 Abs. 1 EigVO ohne
eigene Rechtspersönlichkeit auf der Grundlage der gesetzlichen
Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung geführt.

(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen „Klinikum Südstadt Rostock“ mit
der Ergänzung „Hospiz“ für den Betriebsteil des stationären Hospiz.“

2. § 2 erhält folgende Fassung:

㤠2 Gegenstand des Eigenbetriebes

(1) Aufgabe des Eigenbetriebes ist es, durch ärztliche und pflegerische
Hilfeleistungen, Leiden oder Körperschäden festzustellen, zu heilen
oder zu lindern, Geburtshilfe zu leisten und die zu versorgenden
Personen unterzubringen und zu verpflegen. Hierzu gehört im Rahmen
der Gesetze auch die ambulante Versorgung und unter
Berücksichtigung und Wahrung der gemeinnützigen Zweckbestimmung
die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben und
alle Hilfs- und Nebengeschäfte, welche die Aufgaben des
Krankenhauses fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen.

(2) Das Klinikum ist anerkanntes Lehrkrankenhaus der medizinischen
Fakultät der Universität Rostock.“

3. § 3 erhält folgende Fassung:

„§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Eigenbetrieb dient der Förderung des öffentlichen
Gesundheitswesens, ist selbstlos tätig und verfolgt unmittelbar und
ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

(2) Die Mittel des Eigenbetriebes sowie etwaige Überschüsse dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Hansestadt
Rostock erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Eigenbetriebes.

(3) Bei Auflösung des Eigenbetriebes oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks hat die Hansestadt Rostock das Vermögen, soweit
es die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der
geleisteten Sacheinalgen übersteigt, für steuerbegünstigte Zwecke zu
verwenden.

(4) Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die
mit dem Satzungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.“

Artikel 2 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
        Rostock, 16. Dezember 2004
In Vertretung

Sebastian Schröder
Zweiter Stellvertreter des Oberbürgermeisters

1. Die vorstehende von der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock am
1.12.2004 beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.

2. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und
Formvorschriften, die sich aus der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205) ergeben oder
die aufgrund dieser erlassen worden sind, gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V
nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht
mehr geltend gemacht werden kann.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist
schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der
Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Hansestadt
Rostock geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder
Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Punkt 2 Satz 1
stets geltend gemacht werden.

Rostock, 16. Dezember 2004

In Vertretung

Sebastian Schröder
Zweiter Stellvertreter des Oberbürgermeisters