Einreichung von Kreiswahlvorschlägen
Pressemitteilung vom
29. April 2002
Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl des 15. Deutschen Bundestages
am 22. September 2002 Öffentliche Bekanntmachung des Kreiswahlleiters Bundestagswahlkreis 14 - Rostock-
Gemäß § 32 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 495), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 620), fordere ich die nach § 18 Abs. 1 des Bundeswahlge- setzes (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), vorschlagsberechtigten Parteien und Wahlberechtigten zur möglichst frühzeitigen schriftlichen Einreichung der Kreiswahlvorschläge auf.
Beteiligungsanzeige
Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie bis zum 90. Tag vor der Wahl dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Die Anzeige muss den Namen der Partei enthalten, unter dem die Partei sich an der Wahl beteiligen will und von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellver-treter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen.
Der fristgerechte Zugang einer Beteiligungsanzeige ist gewahrt, wenn die einzureichenden Unterlagen spätestens bis zum 24. Juni 2002 beim Bundeswahlleiter, 65180 Wiesbaden, vorliegen.
Kreiswahlvorschläge
Kreiswahlvorschläge können von Parteien und von Einzelbewerbern (andere Kreiswahlvorschläge) eingereicht werden. Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten, der mit Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift der Hauptwohnung des Bewerbers anzuführen ist. Jeder Bewerber darf nur im Wahlkreis 14 und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt sein. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Kreiswahlvorschlägen von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvor-schläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, als solche ihre Beteiligung an der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag angezeigt und deren Anerkennung für die Wahl zum 15. Deutschen Bundestag als Partei durch den Bundeswahlausschuss bis spätestens 12. Juli 2002 erhalten haben und die ihren Bewerber auf einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt haben, müssen außerdem die einmalig auf amtlichen Formularen persönlich und handschriftlich unterzeichneten Unterstützungsunter-schriften von mindestens 200 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung nachweislich Wahlberechtigten des Wahlkreises 14 beigefügt sein.
Kreiswahlvorschlägen von Einzelbewerbern sind ebenfalls 200 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten beizufügen. Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, Einzel-bewerber ein Kennwort enthalten.
Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis 14 wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei allgemein für die Wahl zum 15. Deutschen Bundestag von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung.
Der Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Abstimmung zu wählen. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlen für die Vertreterversammlungen dürfen nicht vor dem 27. September 2000, die für die Wahlkreisbewerber nicht vor dem 27. Juni 2001 stattgefunden haben.
Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer mir gegenüber an Eides statt zu versichern, dass die Wahl des Bewerbers und der Vertreter für die Vertreterversammlung in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jeder vorschlagende Teilnehmer einer Vertreterversammlung stimmberechtigt war und jedem Bewerber Gelegenheit gegeben wurde, in ausreichend Zeit sich und sein Programm vorzustellen.
Der Kreiswahlvorschlag ist nach dem Muster der Anlage 13 der BWO einzureichen und sollte den Namen und die Anschrift einer Vertauensperson bzw. einer stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitglie-dern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis 14 liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Kreiswahlvorschläge von Einzelbewerbern sind von drei Unterstüt- zern auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu unterzeichnen.
Dem Kreiswahlvorschlag sind ferner beizufügen:
1. die Zustimmungserklärung des Bewerbers,
2. die Wählbarkeitsbescheinigung der Wohngemeinde,
3. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung des Bewerbers einschließlich Versicherung an Eides statt.
Kreiswahlvorschläge sind auf amtlichen Vordrucken, die im Amt für Statistik und Wahlen der Hansestadt Rostock, Werftstraße 6, 18057 Rostock, kostenlos erhältlich sind, einzureichen.
Nach § 19 BWG ist der fristgerechte Zugang eines Kreiswahlvorschlages gewahrt, wenn die nach § 34 BWO einzureichenden Unterlagen spätestens bis zum 18. Juli 2002, 18.00 Uhr, im Amt für Statistik und Wahlen der Hansestadt Rostock (Geschäfts-stelle des Kreiswahlleiters), Werft-straße 6, 18050 Rostock, schriftlich vorliegen. Die Einreichung der vorgesehenen Unterlagen für die Kreiswahlvor- schläge erfolgt durch Übergabe an das Amt für Statistik und Wahlen der Hansestadt Rostock, Werftstraße 6, 18057 Rostock, oder durch briefliche Übersendung an
Hansestadt Rostock -Der Kreiswahlleiter für den Bundestagswahlkreis 14 - Herr Senator Sebastian Schröder 18050 Rostock
Bei brieflicher Übersendung ist der Zeitpunkt des Eingangs bei mir maßgeblich.
Rostock, den 23. April 2002 Sebastian Schröder Kreiswahlleiter x x i