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Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

Pressemitteilung vom 12.08.2011

Öffentliche Bekanntmachung
über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 6. Landtag in Mecklenburg-Vorpommern am 4. September 2011

1. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Wahlbezirke der

Hansestadt Rostock

wird vom

15. bis 19. August 2011

während nachstehender Öffnungszeiten
Montag, 15. August 2011
von 8.30 bis 15.00 Uhr

Dienstag, 16. August 2011
von 8.30 bis 18.00 Uhr

Mittwoch, 17. August 2011
von 8.30 bis 15.00 Uhr

Donnerstag, 18. August 2011
von 8.30 bis 18.00 Uhr

Freitag, 19. August 2011
von 8.30 bis 15.00 Uhr

in der Wählerverzeichnis- und Briefwahlstelle, Warnowallee 31 in 18107 Rostock (Lütten Klein)

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahl- berechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperr- vermerk gemäß § 34 Absatz 5 des Landesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die Land- tagswahl eingetragen ist oder einen Wahlschein erhalten hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 19. August 2011, bis 15.00 Uhr den Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich unter Angabe der Gründe stellen. Dabei sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift anzugeben.
Der Antrag ist zu richten an:
Hansestadt Rostock
Der Oberbürgermeister
Wählerverzeichnis-
und Briefwahlstelle
18103 Rostock

Er kann auch in der Dienststelle der Gemeindewahlbehörde
Hansestadt Rostock
Der Oberbürgermeister
Wählerverzeichnis-
und Briefwahlstelle
Warnowallee 31 (1. Obergeschoss)
18107 Rostock (Lütten Klein)

abgegeben oder mündlich zur Niederschrift gestellt werden.

3. Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 13. August 2011 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahl- berechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

4. Wahlscheine werden bei Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzungen für die Landtagswahl erteilt.
Wer einen Wahlschein für die Landtagswahl hat, kann an der Wahl zum Landtag von Mecklenburg-Vorpommern in dem Wahl-kreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

Die Hansestadt Rostock ist in nachstehende vier Landtagswahl- kreise eingeteilt:

- Wahlkreis 4 - Rostock I
- Wahlkreis 5 - Rostock II
- Wahlkreis 6 - Rostock III
- Wahlkreis 7 - Rostock IV

5. Wahlscheine zur Wahl des Landtages erhalten wahlberechtigte Personen auf Antrag.

5.1 Eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person erhält auf Antrag einen Wahlschein. Zugleich erhält sie die erforderlichen Unterlagen für die Briefwahl.
a) für die Wahl zum Landtag von Mecklenburg-Vorpommern
- einen amtlichen weißen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag und
- einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde.

5.2 Eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn sie nach- weist, dass sie aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund
a) die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 16 Absatz 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung bis zum 19. August 2011 versäumt hat,
b) ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 16 Absatz 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung entstanden ist.

6.1 Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 2. September 2011 12.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden.
Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch am Wahltag bis 15.00 Uhr, gestellt werden.
Auch nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2. Buchstaben a und b angegebenen Gründen Wahlscheine noch am Wahltag bis 15.00 Uhr, beantragen.

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, oder am Wahltag bis 15.00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt muss den unterschriebenen Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht der vertretenen Person vorlegen (§ 19 Absatz 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung).

6.2 Die Aushändigung von Wahl- scheinen und Briefwahlunter- lagen für einen anderen ist nur bei Vorlage des unterschriebenen Wahlscheinantrages oder einer schriftlichen Vollmacht der vertretenen Person zulässig. (§ 20 Absatz 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung). Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss die wählende Person den jeweiligen Wahlbrief mit dem Stimmzettel der Landtagswahl und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
Ein Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Ein Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbrief- umschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Rostock, 10. August 2011

Hansestadt Rostock
Der Oberbürgermeister