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Na­vi­ga­ti­on

Elek­tro­ni­scher Auf­ent­halts­ti­tel wird ab 1. Sep­tem­ber ein­ge­führt

Pres­se­mit­tei­lung vom 25.08.2011

Aus­län­di­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge, die nicht Uni­ons­bür­ger sind, be­nö­ti­gen für den Auf­ent­halt im Bun­des­ge­biet ei­nen Auf­ent­halts­ti­tel, der bis­her als Vi­gnet­te in den Rei­se­pass ein­ge­klebt wird. Zum 1. Sep­tem­ber 2011 wird in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land der elek­tro­ni­sche Auf­ent­halts­ti­tel (eAT) ein­ge­führt, teilt die Aus­län­der­be­hör­de im Stadt­amt mit.

Der Auf­ent­halts­ti­tel wird künf­tig als ei­gen­stän­di­ges Do­ku­ment in Scheck­kar­ten­grö­ße her­ge­stellt und ent­hält ne­ben Fin­ger­ab­drü­cken ein bio­me­tri­sches Licht­bild, Un­ter­schrift und Wohn­an­schrift. Mit dem elek­tro­ni­schen Auf­ent­halts­ti­tel ist künf­tig ei­ne Iden­ti­fi­ka­ti­ons­mög­lich­keit (ent­spre­chend dem deut­schen Per­so­nal­aus­weis) über ei­ne PIN ge­ge­ben. Der elek­tro­ni­sche Auf­ent­halts­ti­tel wird als se­pa­ra­tes Do­ku­ment aus­ge­stellt. Er dient nur da­zu, den auf­ent­halts­recht­li­chen Sta­tus zu do­ku­men­tie­ren und ist grund­sätz­lich nur gül­tig in Ver­bin­dung mit ei­nem gül­ti­gen, an­er­kann­ten Pass oder Pas­sersatz.

Der elek­tro­ni­sche Auf­ent­halts­ti­tel ist re­gel­mä­ßig mit dem Pass mit­zu­füh­ren. Der elek­tro­ni­sche Auf­ent­halts­ti­tel wird für fol­gen­de Auf­ent­halts­ti­tel aus­ge­stellt: Auf­ent­halts­er­laub­nis, Nie­der­las­sungs­er­laub­nis, Er­laub­nis zum Dau­er­auf­ent­halt EG, Auf­ent­halts­kar­te für frei­zü­gig­keits­be­rech­tig­te Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge von EU-Bür­gern, die selbst nicht Uni­ons­bür­ger sind, Dau­er­auf­ent­halts­kar­te für dau­er­auf­ent­halts­be­rech­tig­te Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge von EU-Bür­gern, die selbst nicht Uni­ons­bür­ger sind und Auf­ent­halts­er­laub­nis für Staats­an­ge­hö­ri­ge der Schweiz

Ab die­sem Zeit­punkt ist es nicht mehr mög­lich, den Auf­ent­halts­ti­tel so­fort aus­zu­stel­len. Der elek­tro­ni­sche Auf­ent­halts­ti­tel wird von der Bun­des­dru­cke­rei Ber­lin her­ge­stellt und an­schlie­ßend an die Aus­län­der­be­hör­de ver­sandt. Da­durch er­ge­ben sich War­te­zei­ten von vier bis sechs Wo­chen. Die­se Re­ge­lung gilt auch für Pass­über­trä­ge. Die Aus­län­der­be­hör­de kann den Auf­ent­halts­ti­tel nicht un­mit­tel­bar bei der Vor­spra­che aus­stel­len oder ver­län­gern. In der Pra­xis be­deu­tet dies, dass min­des­tens zwei per­sön­li­che Vor­spra­chen des An­trag­stel­lers (ab sechs Jah­re) in der Aus­län­der­be­hör­de er­for­der­lich sind.

Beim ers­ten Mal wird der Auf­ent­halts­ti­tel be­an­tragt. Die An­trags­da­ten wer­den auf­ge­nom­men und nur bei Voll­stän­dig­keit und po­si­ti­ver Ent­schei­dung an die Bun­des­dru­cke­rei ge­sandt. Vor der Aus­hän­di­gung des elek­tro­ni­schen Auf­ent­halts­ti­tels er­hal­ten die An­trag­stel­ler auf dem Post­we­ge ei­nen Brief der Bun­des­dru­cke­rei mit der Trans­port-PIN, dem per­sön­li­chen Ent­sperr­schlüs­sel (PUK) so­wie dem Sperr­kenn­wort. Die­se In­for­ma­tio­nen sind wich­tig für die wei­te­re Nut­zung des elek­tro­ni­schen Auf­ent­halts­ti­tels. Die­ses Schrei­ben soll­te sorg­fäl­tig auf­be­wahrt wer­den. Beim zwei­ten Mal wird der fer­ti­ge elek­tro­ni­sche Auf­ent­halts­ti­tel aus­ge­hän­digt.

Auf­grund der künf­tig län­ge­ren Be­ar­bei­tungs­zeit und der häu­fi­ge­ren Vor­spra­chen sind län­ge­re War­te­zei­ten nicht aus­zu­schlie­ßen. Die Aus­län­der­be­hör­de ist an ei­ner zü­gi­gen Be­ar­bei­tung der An­trä­ge in­ter­es­siert. Es wird emp­foh­len, den An­trag auf Er­tei­lung bzw. Ver­län­ge­rung des Auf­ent­halts­ti­tels mög­lichst zwei Mo­na­te vor Ab­lauf des bis­he­ri­gen Auf­ent­halts­ti­tels zu stel­len. Soll­te ein neu­er Na­tio­nal­pass aus­ge­stellt wer­den und ei­ne Rei­se in das Aus­land ge­plant sein, wird dar­um ge­be­ten, die län­ge­re Be­ar­bei­tungs­zeit für den elek­tro­ni­sche Auf­ent­halts­ti­tel bei den Pla­nun­gen zu be­rück­sich­ti­gen. Vor­sorg­lich wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass aus ar­beits­or­ga­ni­sa­to­ri­schen Grün­den nur voll­stän­di­ge An­trä­ge auf Er­tei­lung oder Ver­län­ge­rung des Auf­ent­halts­ti­tels (ein­schlie­ß­lich der vor­zu­le­gen­den Be­le­ge) an­ge­nom­men wer­den kön­nen.

Die Wohn­an­schrift ist so­wohl auf dem Chip ge­spei­chert als auch auf dem Kar­ten­kör­per auf­ge­druckt. Bei Än­de­run­gen wer­den die Da­ten auf dem Chip ge­än­dert. Auf dem Kar­ten­kör­per wird ein Eti­kett mit der ge­än­der­ten An­schrift an­ge­bracht. Da­zu soll­te in der Aus­län­der­be­hör­de vor­ge­spro­chen wer­den.

Die der­zei­tig im Rei­se­pass ein­ge­kleb­ten Auf­ent­halts­ti­tel blei­ben wei­ter­hin gül­tig. Ei­ne Um­tausch­ak­ti­on von al­ten Auf­ent­halts­ti­teln in Eti­ket­ten­form in den neu­en elek­tro­ni­schen Auf­ent­halts­ti­tel hat der Ge­setz­ge­ber nicht vor­ge­se­hen. Dies be­deu­tet, dass al­le bis­he­ri­gen Auf­ent­halts­ti­tel bis zum Ab­lauf der Be­fris­tung bzw. bis zur Neu­aus­stel­lung oder Ver­län­ge­rung gül­tig blei­ben. Ei­ne vor­he­ri­ge Um­schrei­bung der ak­tu­el­len Auf­ent­halts- oder Nie­der­las­sungs­er­laub­nis in den elek­tro­ni­schen Auf­ent­halts­ti­tel er­folgt so­mit nicht. Aus­nah­men von die­ser Re­ge­lung sind aus Ka­pa­zi­täts­grün­den nicht mög­lich.

Mit der Ein­füh­rung des elek­tro­ni­schen Auf­ent­halts­ti­tels wer­den mit Blick auf die er­höh­ten Pro­duk­ti­ons­kos­ten die Ge­büh­ren­sät­ze für die Er­tei­lung der Auf­ent­halts­ti­tel an­ge­ho­ben. Zum Bei­spiel be­trägt die Ge­bühr für ei­ne Auf­ent­halts­er­laub­nis für bis zu ei­nem Jahr 100 Eu­ro, für mehr als ein Jahr 110 Eu­ro, für die Nie­der­las­sungs­er­laub­nis 135 Eu­ro. Die Ge­büh­ren­be­frei­ung für deutsch­ver­hei­ra­te­te aus­län­di­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge ent­fällt künf­tig.

In­ter­es­sen­ten kön­nen in der Aus­län­der­be­hör­de, An der He­ge 9, Tel. 0381 381-2251, gern ein Merk­blatt er­hal­ten. Der Fly­er ist auch in meh­re­ren Spra­chen im In­ter­net ver­füg­bar un­ter www.​rostock.​de > Rat­haus > Äm­ter und Leis­tun­gen > Aus­län­der­an­ge­le­gen­hei­ten.