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Entgeltliche Jagderlaubnis wird vergeben

Pressemitteilung vom 14.04.2005

Das Stadtforstamt Rostock vergibt für das Jagdjahr 2005/2006 wieder Jagderlaubnisscheine. Diese kostenpflichtigen so genannten "Begehscheine" werden öffentlich angeboten und berechtigen dazu, in einem vorgegebenen Pirschbezirk des Stadtforstamtes zu jagen. Die Gebiete sind in Listen zusammengefasst, aus denen Größe, Lage, Grenzen und zugeordneter Abschuss sowie die allgemeinen Bedingungen zur Vergabe der betreffenden Pirschgebiete ersichtlich sind.

Diese Listen können noch bis zum 30. April 2005 im Stadtforstamt, 18182 Wiethagen, Haus 9 b, Telefon 038202 4040, sowie im Stadtamt der Hansestadt Rostock bei der Unteren Jagdbehörde, 18059 Rostock, Charles-Darwin-Ring 6, Telefon 0381 381-3242 eingesehen werden. Die Jagderlaubnis beinhaltet im Zuge der Einzeljagd sämtliches Niederwild (Rehwild ausgenommen), Raubwild und Raubzeug im Rahmen einer geordneten Hege und Wildbestandsregulierung zu erlegen und zu behalten. Die Bejagung von Schalenwild erfolgt entsprechend dem zugeordneten Abschussplan. Das erlegte Schalenwild wird durch das Stadtforstamt vermarktet.

Die Jagderlaubnis gilt jeweils für ein Jagdjahr mit der unbegrenzten Möglichkeit der Verlängerung um ein weiteres Jahr. Wer eine solche Jagderlaubnis - auf die es keinen Rechtsanspruch gibt - erhalten möchte, muss bis zum 30. April 2005 ein schriftliches Gebot an das Stadtforstamt einreichen. Dabei ist eine Summe für den gesamten Pirschbezirk anzugeben, kein Gebot pro Hektar. Mit dem Gebot muss darüber hinaus die Jagdfähigkeit, Jagdberechtigung und die vorgeschriebene Versicherung nachgewiesen werden.

Der Senator für Umwelt, Soziales, Jugend und Gesundheit, Dr. Wolfgang Nitzsche, entscheidet nach Vorliegen der schriftlichen Gebote, an wen die entgeltliche Jagderlaubnis durch das Stadtforstamt erteilt wird. Die Jagd wird dann in engem Einvernehmen mit dem Stadtforstamt ausgeübt. Weitere Jagdinteressenten dürfen sich nicht daran beteiligen. Dem Stadtforstamt und den zuständigen Forstbeamten bleibt weiterhin die Ausübung des Forst- und Jagdschutzes vorbehalten.