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Entgeltordnung für die Benutzung der kommunalen Sportstätten

Pressemitteilung vom 19.12.2003



Die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock hat in ihrer Sitzung am 10.
Dezember 2003 eine neue Entgeltordnung für die Benutzung der
kommunalen Sportstätten beschlossen.Die kommunalen
Sportstätten werden grundsätzlich mietkostenfrei zur Verfügung
gestellt.

Die Stadt erhebt von den Nutzern der Sportstätten ein Entgelt als
Beteiligung an den Betriebskosten. Für die Kinder und Jugendlichen
betragen die Entgelte ca. 3 % der Betriebskosten und für die
erwachsenen Sportlerinnen/Sportler der Rostocker Sportvereine ca.
15 %.

Die anderen Sportgruppen bzw. kommerziellen Nutzer werden in
den Benutzergruppen II bzw. III höher an den Betriebskosten
beteiligt.

Brigitte Grüner
Amtsleiterin

Öffentliche Bekanntmachung
Ordnung über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung von
Sportstätten und Bädern in der Hansestadt Rostock

§ 1 Entgeltliche Benutzung

(1) Für die Benutzung der städtischen Sportstätten,
Schulsportstätten und Bäder werden Entgelte gestaffelt nach
Benutzergruppen erhoben:

Benutzergruppe I:

I.1 Alle Rostocker Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 18
Jahren;

I.2 Gemeinnützige Rostocker Sportvereine und -verbände sowie
gemeinnützige Rostocker Vereine, deren vereinsgemäßer
Satzungszweck nachweislich in einer besonders
förderungswürdigen sozialen und gemeinwesenorientierten Arbeit
besteht;

Benutzergruppe II:

Betriebssportgruppen und sonstige Sportgruppen Rostocker
Einwohnerinnen und Einwohner, die Volks-hochschule,
Studentinnen und Studenten;

Benutzergruppe III:

Vertrags- und Lizenzmannschaften, auswärtige gemeinnützige
Vereine und sonstige Sportgruppen, Bundes- und Landesbehörden,
Krankenkassen, Schulen, die Universität und Hochschulen in der
Hansestadt Rostock.

(2) In die zu erhebenden Entgelte sind neben der Überlassung der
Sportstätten (einschließlich Umkleide- und Duschräume, Toiletten)
die Benutzung der vorhandenen Sportgeräte sowie die
Bewirtschaftungskosten (Heizung, Beleuchtung, Beschallung,
Wasser, Reinigung und Perso-nalkosten) eingeschlossen.

(3) Vorrang bei der Vergabe der Sportstätten haben Bil-
dungseinrichtungen.

§ 2 Ermäßigte Benutzung

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebens-jahr,
Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studen-ten,
Auszubildende, Empfängerinnen und Empfänger von
Sozialhilfeleistungen, Inhaberinnen und Inhaber des Warnowpasses
sowie Personen, die von Zuzahlungen für Regelleistungen der
Krankenkassen befreit sind (Härte-fallregelungen) und anerkannte
Schwerbehinderte erhalten als Einzelperson bei Benutzung der
städtischen Bäder Ermäßigung. Bei Benutzung der städtischen
Bäder durch Schwerbehinderte erhält die im amtlichen Ausweis als
erforderlich bestätigte Begleitperson ebenfalls Ermäßi-gung. Die
Ermäßigung wird nach Vorlage eines entsprechenden aktuellen
Nachweises gewährt.

§ 3 Entgelte für Übungszwecke, Wettkämpfe bzw. eintrittsfreie
Veranstaltungen

(1) Die Entgelte (ohne Mehrwertsteuer) für die Benutzung von
Sportplätzen betragen je Platz für eine Stunde: Nutzergruppe I.1 I.2 II III Tennenplatz 0,50 EUR 3,00 EUR 9,00 EUR 20,00 EUR Rasenplatz 1,50 EUR 6,00 EUR 18,00 EUR 29,50 EUR Kunstrasenplatz 1,00 EUR 4,40 EUR 13,00 EUR 14,60 EUR

          

(2) Die Entgelte (ohne Mehrwertsteuer) für die Benutzung von
Sporthallen betragen je Spielfläche für eine Stunde:

  Nutzergruppe I.1 I.2 II III bis 300 m2 Fläche 0,50 EUR 2,50 EUR 7,00 EUR 9,70 EUR bis 500 m2 Fläche 0,80 EUR 3,00 EUR 9,50 EUR 14,50 EUR über 500 m2 Fläche 1,00 EUR 6,50 EUR 20,00 EUR 32,00 EUR

 

(3) Die Entgelte (ohne Mehrwertsteuer) für die Benutzung von
Schwimmhallen betragen
je Bahn bzw. Becken für eine Stunde:

  Nutzergruppe I.1 I.2 II III 50-m-Becken
je Bahn 0,50 EUR 2,50 EUR 12,00 EUR 27,50 EUR 25-m-Becken
je Bahn 0,30 EUR 1,60 EUR 7,50 EUR 17,50 EUR Lehrschwimm-
becken je Bahn 0,30 EUR 2,00 EUR 9,00 EUR 20,50 EUR Sprungbecken 1,00 EUR 8,00 EUR 36,00 EUR 82,00 EUR

 

(4) Die Entgelte (ohne Mehrwertsteuer) für die Benutzung der
Eishalle betragen für eine Stunde:

  Nutzergruppe I.1 I.2 II III Eishalle 2,00 EUR 15,00 EUR 50,00 EUR 100,00 EUR

 

(5) Die Entgelte (ohne Mehrwertsteuer) für die Benutzung von
Krafträumen betragen für eine Stunde:

  Nutzergruppe I.1 I.2 II III Kraftraum 3,00 EUR 3,00 EUR 7,20 EUR 25,00 EUR

 

(6) Für angefangene Stunden werden die entsprechenden Teilzeiten
berechnet.

§ 4 Entgelte für sportliche und andere Großveranstaltungen

Bei sportlichen und anderen Großveranstaltungen werden
Sonderverträge geschlossen.

§ 5 Entgelte für das öffentliche Nutzen
der Hallen- und Freibäder

(1) Die Nutzungszeit in den Schwimmbecken beträgt 1,5 Stunden.
Jede Eintrittskarte berechtigt zum einmaligen täglichen Besuch des
jeweiligen Schwimmbeckens. Dies gilt auch für Zehner- und
Jahreskarten. Die Jahreskarte wird spätestens bis zum 01.09.2004
eingeführt. Das Entgelt (inkl. Mehrwertsteuer) beträgt: Erwachsene 1,5 Stunden 3,50 EUR 10er Karte 25,00 EUR Jahreskarte 100,00 EUR

        Kinder 1,5 Stunden 1,75 EUR 10er Karte 15,00 EUR Jahreskarte 50,00 EUR

  Familienkarte bis 5 Personen 1,5 Stunden 7,50 EUR

   

(2) Das Entgelt (inkl. Mehrwertsteuer) für die Saunanutzung (jeweils 2 h) beträgt: Gruppennutzung bis 15 Personen
(mindestens jedoch 5 Personen) 45,00 EUR Einzelpersonen 4,50 EUR

(3) Das Entgelt (inkl. Mehrwertsteuer) für die Nutzung der
Lehrschwimmhalle für Schwangere und Eltern mit Kleinkindern bis
zu 3 Jahren beträgt: Erwachsene 1,5 Stunden 2,50 EUR 10er Karte 20,00 EUR

  Kinder und
Ermäßigungsberechtigte 1,5 Stunden 1,50 EUR 10er Karte 12,50 EUR

 

(4) Das Entgelt (inkl. Mehrwertsteuer) für Reinigungsbäder, Duschbad, Warmbad beträgt für: Erwachsene 2,00 EUR Ermäßigungsberechtigte 1,00 EUR

(5) Für sonstige Dienstleistungen werden folgende Entgelte (inkl. Mehrwertsteuer) erhoben:

Die Nutzung des oberen Foyers und anderer Räume bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

Vermietung von Umkleideschränken an Vereinsmitglieder und Privatpersonen ganze Schränke 30,00 EUR halbe Schränke 15,00 EUR

städtische Schwimmkurse (Schwimmausbildung) pro Stunde Kinder und Jugendliche 2,50 EUR Erwachsene 5,00 EUR

(6) Bei Verlust eines Chips wird eine Gebühr von 10,00 EUR erhoben.

§ 6 Zahlungspflicht

(1) Die Zahlungspflicht entsteht mit der Benutzungsgeneh-migung
und ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungs-legung bei der
Stadtkasse einzuzahlen. In Ausnahmefällen kann mit der für Sport
zuständigen Amtsleitung eine Ratenzahlung vereinbart werden.

(2) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Erhebung der
Mehrwertsteuer bleiben unberührt. Soweit eine Verpflich-tung zur
Zahlung der Mehrwertsteuer entsteht, wird diese zuzüglich erhoben.

§ 7 Benutzungszeiten

(1) Die Nutzung der städtischen Sportstätten ist nach einem
Sportstättenbelegungsplan geregelt.

(2) Sportstätten können, soweit sie für den Sportunterricht nicht
benötigt werden, montags bis freitags bis 22.00 Uhr genutzt werden.

(3) Während der Schulferien sowie an gesetzlichen Feiertagen
gelten Sonderabsprachen für sportlich begründete Nutzungen. Diese
Ausnahmen entscheidet die für den Sport zuständige Amtsleitung.

§ 8 Schlussbestimmung

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Ordnung über die Erhebung von Entgelten für
die Benutzung von Sportstätten und Bädern in der Hansestadt
Rostock vom 19. Dezember 2000, veröffentlicht im Amts- und
Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 27 vom 27. Dezember
2000, außer Kraft.

Rostock, 17. Dezember 2003
Arno Pöker
Oberbürgermeister