Ergänzende Allgemeinverfügung zum Verbot von Silvesterfeuerwerken
Pressemitteilung vom
Zum Jahreswechsel am 31. Dezember 2020 und 1. Januar 2021 sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke sowie die Verwendung von Pyrotechnik auf öffentlichen Plätzen und Straßen gänzlich untersagt. Das legt die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V vom 15. Dezember 2020 unter Artikel 1 Punkt 5 b) fest.
Auf von diesem Verbot nicht betroffenen Arealen dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock nur in der Zeit von 16 Uhr des 31. Dezember 2020 bis 6 Uhr des 1. Januar 2021 abgebrannt werden. Das regelt eine ergänzende Allgemeinverfügung der Stadtverwaltung.
Bei der Verwendung ist ein Abstand von mindestens 200 Metern zu stroh- oder reetgedeckten Gebäuden sowie zu Tankstellen und Tankanlagen einzuhalten. Auch das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist gesetzlich verboten.