Home
Navigation

Festsetzung der Grundsteuer in der Hansestadt Rostock für das Kalenderjahr 2000

Pressemitteilung vom 28.06.2000

28. Juni 2000

Festsetzung der Grundsteuer in der Hansestadt Rostock für das Kalenderjahr 2000

I. Die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock hat mit Beschluss-Nr. 739/99 in ihrer Sitzung am 01.03.2000 die Hebesätze der Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) auf 250 v. Hundert und der Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) auf 410 v. Hundert für das Kalenderjahr 2000 festgesetzt. Die Haushaltssatzung der Hansestadt Rostock wurde am 16.06.2000 von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt. Es ist keine Änderung der Hebesätze der Grundsteuer eingetreten, so dass die Erteilung von Grundsteuerbescheiden im Jahr 2000 nicht erforderlich wird.

II. Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2000 wird gegen diejenigen Steuerschuldner durch öffentliche Bekanntgabe festgesetzt, für deren Grundstücke sich die Bemessungsgrundlagen (Grundsteuermessbetrag bzw. Ersatzbemessung) seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben. Gültig ist der Grundsteuerbetrag, der mit dem Grundsteuerbescheid ab dem Kalenderjahr 1998 zuletzt bekanntgegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Grundsteuerfestsetzung kann der Steuerschuldner innerhalb eines Monats nach Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erheben.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Controlling, Finanzen und Steuern, Abt. Steuern, Neuer Markt 1, 18050 Rostock, einzulegen.

III. Die Grundsteuer 2000 wird mit den zuletzt festgesetzten Beträgen zu den bisherigen Zahlungsterminen fällig. Bereits fällig waren die Grundsteuerraten zum 15.02.2000 und 15.05.2000. Die weiteren Grundsteuerraten sind zum 15.08.2000 und 15.11.2000 fällig.
Die Jahreszahler entrichten ihre Grundsteuer zum 01.07.2000 (siehe Abschnitt III, Zeile 2 des letzten Grundsteuerbescheides).

IV. Die Grundsteuerfestsetzung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt auf der Grundlage des § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl I, S. 965). Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage der schriftliche Grundsteuerbescheid zugegangen wäre.

V. Sind bis zur öffentlichen Bekanntmachung Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2000 bereits ergangen, so sind die in diesem Grundsteuerbescheid festgesetzten Beträge zu entrichten. Bei Änderungen der Bemessungsgrundlagen werden Grundsteueränderungsbescheide vom Amt für Controlling, Finanzen und Steuern, Abteilung Steuern, der Hansestadt Rostock erlassen. Rostock, 22.06.2000 Karin Helke