Home
Navigation

Festsetzung der Grundsteuer in der Hansestadt Rostock für das Kalenderjahr 2003

Pressemitteilung vom 30.05.2003

I. Die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock hat mit Beschluss-Nr. 0781/02-BV in ihrer Sitzung am 29.01.2003 die Hebesätze der Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) auf 250 v. Hundert und der Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) auf 420 v. Hundert für das Kalenderjahr 2003 festgesetzt. Die Haushaltssatzung der Hansestadt Rostock wurde am 09.05. 2003 von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt. Es ist keine Änderung der Hebesätze der Grundsteuer eingetreten, so dass die Erteilung von Grundsteuerbescheiden im Jahr 2003 nicht erforderlich wird.

II. Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2003 wird gegen diejenigen Steuerschuldner durch öffentliche Bekanntgabe festgesetzt, für deren Grundstücke sich die Bemessungsgrundlagen (Grundsteuermessbetrag bzw. Ersatzbemessung) seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben. Gültig ist der Grundsteuerbetrag, der mit dem Grundsteuerbescheid ab dem Kalenderjahr 2002 zuletzt bekannt gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Grundsteuerfestsetzung kann der Steuerschuldner innerhalb eines Monats nach Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der

Hansestadt Rostock
Der Oberbürgermeister
Amt für Controlling, Finanzen und Steuern
Neuer Markt 3
18055 Rostock

oder bei jeder anderen Dienststelle des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock einzulegen.

III. Die Grundsteuer 2003 wird mit den zuletzt festgesetzten Beträgen zu den bisherigen Zahlungsterminen fällig. Bereits fällig waren die Grundsteuerraten zum 15.02.2003 und 15.05.2003. Die weiteren Grundsteuerraten sind zum 15.08.2003 und 15.11.2003 fällig. Die Jahreszahler entrichten ihre Grundsteuer zum 01.07.2003 (siehe Abschnitt III, Zeile 2 des letzten Grundsteuerbescheides). IV. Die Grundsteuerfestsetzung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt auf der Grundlage des § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I. S. 965) in der Fassung der letzten Änderung vom 19.12.2000. Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage der schriftliche Grundsteuerbescheid zugegangen wäre.

V. Sind bis zur öffentlichen Bekanntmachung Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2003 bereits ergangen, so sind die in diesem Grundsteuerbescheid festgesetzten Beträge zu entrichten. Bei Änderungen der Bemessungsgrundlagen werden Grundsteueränderungsbescheide vom Amt für Controlling, Finanzen und Steuern, Abt. Steuern, der Hansestadt Rostock erlassen.

Rostock, 20. Mai.2003

Karin Helke
Amtsleiterin