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Festsetzung der Grundsteuer in der Hansestadt Rostock für das Kalenderjahr 2005

Pressemitteilung vom 15.08.2005



I

Die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock hat mit Beschluss Nr. 0989/04-BV in ihrer Sitzung am 26. Januar 2005 die Hebesätze der Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) auf 250 v. Hundert und der Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) auf 420 v. Hundert für das Kalenderjahr 2005 festgesetzt. Die Haushaltssatzung der Hansestadt Rostock wurde am 2. Juni 2005 von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt und am 15. Juni 2005 öffentlich bekannt gemacht. Es ist keine Änderung der Hebesätze der Grundsteuer eingetreten, so dass die Erteilung von Grundsteuerbescheiden im Jahr 2005 nicht erforderlich wird.

II

Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2005 wird gegen diejenigen Steuerschuldner durch öffentliche Bekanntgabe festgesetzt, für deren Grundstücke sich die Bemessungsgrundlagen (Grundsteuermessbetrag bzw. Ersatzbemessung) seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben. Gültig ist der Grund- steuerbetrag, der mit Grundsteuerbescheid ab dem Kalenderjahr 2002 zuletzt bekannt gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Grundsteuerfestsetzung kann der Steuerschuldner innerhalb eines Monats nach Ablauf des Tages dieser öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der

Hansestadt Rostock, Der Oberbürgermeister
Amt für Controlling, Finanzen und Steuern
Neuer Markt 3, 18055 Rostock

oder bei jeder anderen Dienststelle des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock einzulegen.

III

Die Grundsteuer 2005 wird mit den zuletzt festgesetzten Beträgen zu den bisherigen Zahlungsterminen fällig. Bereits fällig waren die Grundsteuerraten zum 15. Februar 2005 und 15. Mai 2005. Die weiteren Grundsteuerraten sind zum 15. August 2005 und 15. November 2005 fällig. Die Jahreszahler entrichten ihre Grundsteuer zum 1. Juli 2005 (siehe Abschnitt III, Zeile 2 des letzten Grundsteuerbescheides).

IV

Die Grundsteuerfestsetzung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt auf der Grundlage des § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965) in der Fassung der letzten Änderung vom 21. Juni 2005. Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage der schriftliche Grundsteuerbescheid zugegangen wäre.

V

Sind bis zur öffentlichen Bekanntmachung Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2005 bereits ergangen, so sind die in diesem Grundsteuerbescheid festgesetzten Beträge zu entrichten. Bei Änderungen der Bemessungsgrundlagen werden Grundsteueränderungsbescheide durch die Hansestadt Rostock erlassen.

Rostock, 22. Juli 2005

Corina Kamke
Leiterin Abteilung Steuern