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Festsetzung der Grundsteuer in der Hansestadt Rostock für das Kalenderjahr 2011

Pressemitteilung vom 29.12.2011

I. Die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock hat mit Beschlussnummer 2011/BV/2414 in ihrer Sitzung am 07.09.2011 die Hebesätze der Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) auf 300 v. Hundert und der Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) auf 450 v. Hundert für das Kalenderjahr 2011 festgesetzt. Die Haushaltssatzung der Hansestadt Rostock wurde am 19.12.2011 von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt und wird am 29.12.2011 öffentlich bekannt gemacht. Es ist keine Änderung der Hebesätze der Grundsteuer eingetreten, so dass die Erteilung von Grundbesitzabgabenbescheiden für die Grundsteuer im Jahr 2011 nicht erforderlich wird.

II. Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2011 wird gegen diejenigen Steuerschuldner durch öffentliche Bekanntgabe festgesetzt, für deren Grundstücke sich die Bemessungsgrundlagen (Grundsteuermessbetrag bzw. Ersatzbemessung) seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben. Gültig ist der Grund- steuerbetrag, der mit Grundbesitzabgabenbescheid für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2009 zuletzt bekannt gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Grundsteuerfestsetzung kann der Steuerschuldner innerhalb eines Monats nach Ablauf des Tages dieser öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der

Hansestadt Rostock
Der Oberbürgermeister
Kämmerei- und Finanzverwaltungsamt, Abt. Kommunale Steuern und Abgaben
St. Georg-Str. 109
18055 Rostock

oder bei jeder anderen Dienst- stelle des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock einzulegen.

III. Die Grundsteuer 2011 war mit den zuletzt festgesetzten Beträgen zu den bisherigen Zah- lungsterminen zum 15. Februar 2011; 15. Mai 2011; 01. Juli 2011; 15. August 2011 und 15. November 2011 fällig.
IV. Die Grundsteuerfestsetzung durch öffentliche Bekanntgabe erfolgt auf der Grundlage von § 27 Abs. 3 des Grundsteuer- gesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S 965) in der Fassung der letzten Änderung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794). Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung treten für den Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage der schriftliche Grundbesitzab- gabenbescheid für die Grund- steuer zugegangen wäre.

V. Sind bis zur öffentlichen Bekanntmachung Grundbesitz- abgabenbescheide für die Grund- steuer für das Kalenderjahr 2011 bereits ergangen, so sind die in diesem Bescheid festgesetzten Beträge zu entrichten. Bei Ände- rungen der Bemessungsgrund- lagen werden geänderte Grund- besitzabgabenbescheide für die Grundsteuer durch die Hansestadt Rostock erlassen.

Corina Kamke
Leiterin des Kämmerei- und
Finanzverwaltungsamtes