Fön-Benutzung beim Schwimmunterricht im Hallenschwimmbad „Neptun" gestattet
Pressemitteilung vom
Die Benutzung eines Fönes nach dem Schwimmunterricht ist im Hallenschwimmbad „Neptun" ab sofort grundsätzlich wieder erlaubt, wenn ein Mund-Nase-Schutz getragen wird. Dies teilt das Amt für Sport, Vereine und Ehrenamt nach Absprache mit dem Gesundheitsamt mit.
Zur Wiedereröffnung des Hallenschwimmbades "Neptun" am 3. August 2020 wurde ein Hygienekonzept erstellt, dem Gesundheitsamt im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz M-V vorgelegt und umgesetzt. Grundlage für die Erstellung des Hygienekonzeptes ist die entsprechende Verordnung der Landesregierung. In der Ersten Verordnung zur Anpassung der Anlagen der Corona-Lockerungs-LVO M-V vom 11. August 2020 ist in der Anlage 20 zu § 2 Absatz 20 "Auflagen für Schwimm- und Spaßbäder" unter Punkt 2 geregelt, das ein ergänzendes Konzept zur Verringerung der Aerosole-Belastung erstellt werden soll.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben wurde in dem Hygienekonzept des Hallenschwimmbades „Neptun" festgelegt, dass alle Händetrockner in den Sanitärbereichen sowie alle Föne außer Betrieb genommen werden, um so die Aerosole-Belastung zu verringern.
Auf Grund der aktuell vermehrten Nachfragen zur Nutzung der Föne durch die Schwimmhallennutzerinnen und -nutzer und durch Schulen fand ein Gespräch mit dem Gesundheitsamt vor Ort statt und es konnte die Entscheidung zur Nutzung der Föne beim Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung befürwortet werden.