Friedhofsgebührensatzung
Pressemitteilung vom
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19.12.2005 (GVOBl. M-V S. 640), in Verbindung mit den §§ 2, 4, und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklen-burg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V S. 146) und der Satzung der Hansestadt Rostock für die kommunalen Friedhöfe (Friedhofsatzung) hat die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock in ihrer Sitzung am 01.03.2006 nachstehende Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebühren- satzung) beschlossen:
§ 1 Gegenstand der Gebühren
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe, Neuer Friedhof Rostock, Westfriedhof und Neuer Friedhof Warnemünde sowie Ihrer Einrichtungen und für Leistun- gen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebührenhöhe
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem beiliegenden Gebührenverzeichnis, das als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3 Gebührenschuldnerin und Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist, diejenige oder derjenige, die oder der die gebührenpflichtige Leistung beauftragt hat und diejenige oder derjenige, die oder der zum Tragen der Kosten gesetzlich oder aufgrund letztwilliger Verfügung verpflichtet ist.
(2) Mehrere Gebührenschuldnerinnen oder Gebühren- schuldner haften gesamtschuldnerisch.
§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Benutzung der Fried- höfe einschließlich ihrer Einrichtungen. In den Fällen, in denen kein Auftrag vorliegt, Leistungen aber erbracht wer- den, entstehen die Gebühren mit Erbringung der Leistung.
(2) Der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuld- ner wird ein Bescheid erteilt. Die Gebühren werden zu den in den Gebührenbescheiden genannten Terminen fällig.
§ 5 In-Kraft-Treten
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Hansestadt Rostock (Friedhofsgebührensatzung) vom 12.02.1996, zuletzt geändert durch die Vierte Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Rostock vom 29.11.2001, außer Kraft.
Rostock, 15. März 2006
Roland Methling
Oberbürgermeister
Anlage
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Hansestadt Rostock
(Friedhofsgebührensatzung)
Gebührenbereich Gebührentatbestand Gebühren (Angaben in EUR)
A Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes
(20 Jahre)an einer
1 Erdwahlgrabstätte einstellig 1.005
je weitere Grabstelle 805
2 Urnenwahlgrabstätte bis zu 2 Urnen 420
3 Urnenwahlgrabstätte bis zu 4 Urnen 565
4 Urnenwahlgrabstätte bis zu 8 Urnen 800
Die Gebühren beinhalten die Unterhaltung der
Friedhofseinrichtungen und Friedhofsanlagen sowie
die Genehmigung für Grabmale und Veränderungen.
B Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes
(Gebührenbereich A 1 bis A 4)
1 Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes wird
pro Jahr 1/20 der Gebühr erhoben.
2 Für Erdwahlgrabstätten, in denen nur noch Urnen
beigesetzt werden können, wird bei Verlängerung pro Jahr
1/20 der Gebühr Nr. 4 aus dem Gebührenbereich A
erhoben.
C Gebühr für die Bereitstellung
1 einer Erdreihengrabstätte 1.005
2 einer Erdgrabstätte anonym 2.170
3 einer Urnenreihengrabstätte 1 Urne 250
4 einer Stelle auf der Urnengemeinschaftsanlage /
Aschestreuwiese 600
5 einer Stelle auf der Urnengemeinschaftsanlage
mit Namensstele 825
6 einer Urnenstelle im Kolumbarium (ab 2008) 2.900
Die Gebühren beinhalten die Unterhaltung der
Friedhofseinrichtungen und Friedhofsanlagen, die
Genehmigung für Grabmale und Veränderungen sowie
für 20 Jahre Pflege und Unterhaltung bei den Gebühren
2, 4, 5 und 6 aus dem Gebührenbereich C. Die Anfertigung
und Befestigung des Namens unter dem Gebührenbereich
C 5 ist eine Sonderleistung und wird pro Buchstabe
gesondert berechnet.
D Gebühren für
1 Aufbewahrung eines Verstorbenen bis zur Bestattung
bzw. Einäscherung 60
2 Erdgrabstelle öffnen und schließen 410
3 Beisetzung einer Urne bzw. Verstreuung der Asche 180
4 Nachbestattung auf einer belegten Erdgrabstelle,
wenn die Ruhezeit bereits abgelaufen ist und die Boden-
verhältnisse dies zulassen 1.005
5 zusätzliche Beisetzung einer Urne, wenn die Größe
der Grabstelle dies zulässt 250
Der Gebühren beinhalten die Bereitstellung der
Kühleinrichtungen, das Abräumen und Sicherstellen der
Grabbepflanzung von der aufzugrabenden Stelle, die
Gestellung sowie An- und Abfuhr des Grabverbaumaterials,
das Ausheben des Grabes bzw. Urnenloches sowie die
Verfüllung nach der Beisetzung, die Aufstellung der
Streubecher; die Stellung des Urnenträgers bei Urnenbeisetzungen,
Kranz- und Gebindefahrten zur Grabstätte und Auflegen
der Kränze und Gebinde nach der Beisetzung, die
Bereitstellung der Urnen zur Beisetzung.
E Gebühr für Feuerbestattungen
1 Einäscherungsgebühr 240
F Gebühren für eine Trauerfeier
1 Benutzung einer Feierhalle mit Trauerfeier 150
2 Benutzung einer Feierhalle ohne Trauerfeier 75
3 Benutzung eines Abschiedsraumes 45
Die Gebühren beinhalten die Betreuung der Trauergäste,
die Ausgestaltung der Abschiedsräume und Feierhallen
mit einer Standarddekoration und die musikalische
Umrahmung der Trauerfeier mit technischem Tonträger.
G Gebühren für Umbettungen
1 Ausbettung einer Urne 175
2 Ausbettung eines Sarges 1.160
Die Gebühren beinhalten das Öffnen und Schließen des Grabes.
H Gebühr für die
1 Neuvermittlung einer Grabstätte, Beurkundungen und
Bescheiderstellung 25
2 Beurkundungen und Bescheiderstellung bei vorhandener
Grabstätte 15
3 Urnenversand 40
4 Genehmigung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeit
auf den Friedhöfen 56
Die Gebühren beinhalten die Tätigkeit der Verwaltung.
Für Verstorbene bis zu 6 Jahren wird die Gebühr 50 v. H. für folgende Gebührentat- bestände erhoben:
Gebührenbereich C Gebührentatbestände 1 und 3;
Gebührenbereich D Gebhrentatbestände 1, 2 und 3;
Gebührenbereich E Gebührentatbestand 1.
Für perinatal verstorbene Kinder wird eine Gebühr von 200 EUR erhoben. Diese Gebühr beinhaltet die Aufbewahrung, Einäscherung und Beisetzung auf einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage.
Ein Verzicht auf einzelne Bestandteile der Leistungen begründet keinen Anspruch auf Erstattung eines Teiles der Gebühren.
1. Die vorstehende von der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock am 01.03.2006 beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
2. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvor- schriften, die sich aus der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19.12.2005 (GVOBl. M-V S. 640), ergeben oder die aufgrund dieser erlassen worden sind, gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Hansestadt Rostock geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Punkt 2 Satz 1 stets geltend gemacht werden.
Rostock, 15. März 2006
Roland Methling
Oberbürgermeister