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Friedhofsgebührensatzung

Pressemitteilung vom 24.03.2006



Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19.12.2005 (GVOBl. M-V S. 640), in Verbindung mit den §§ 2, 4, und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklen-burg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V S. 146) und der Satzung der Hansestadt Rostock für die kommunalen Friedhöfe (Friedhofsatzung) hat die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock in ihrer Sitzung am 01.03.2006 nachstehende Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebühren- satzung) beschlossen:

§ 1    Gegenstand der Gebühren

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe, Neuer Friedhof Rostock, Westfriedhof und Neuer Friedhof Warnemünde sowie Ihrer Einrichtungen und für Leistun- gen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2     Gebührenhöhe

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem beiliegenden Gebührenverzeichnis, das als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 3 Gebührenschuldnerin und Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist, diejenige oder derjenige, die oder der die gebührenpflichtige Leistung beauftragt hat und diejenige oder derjenige, die oder der zum Tragen der Kosten gesetzlich oder aufgrund letztwilliger Verfügung verpflichtet ist.

(2) Mehrere Gebührenschuldnerinnen oder Gebühren- schuldner haften gesamtschuldnerisch.

§ 4    Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Benutzung der Fried- höfe einschließlich ihrer Einrichtungen. In den Fällen, in denen kein Auftrag vorliegt, Leistungen aber erbracht wer- den, entstehen die Gebühren mit Erbringung der Leistung.

(2) Der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuld- ner wird ein Bescheid erteilt. Die Gebühren werden zu den in den Gebührenbescheiden genannten Terminen fällig.

§ 5    In-Kraft-Treten

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Hansestadt Rostock (Friedhofsgebührensatzung) vom 12.02.1996, zuletzt geändert durch die Vierte Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Rostock vom 29.11.2001, außer Kraft.

Rostock, 15. März 2006

Roland Methling
Oberbürgermeister

Anlage

Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Hansestadt Rostock
(Friedhofsgebührensatzung)

Gebührenbereich    Gebührentatbestand    Gebühren (Angaben in EUR)

A    Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes
    (20 Jahre)an einer   
    1     Erdwahlgrabstätte einstellig     1.005
        je weitere Grabstelle    805
    2    Urnenwahlgrabstätte bis zu 2 Urnen     420
    3    Urnenwahlgrabstätte bis zu 4 Urnen     565
    4    Urnenwahlgrabstätte bis zu 8 Urnen     800
    Die Gebühren beinhalten die Unterhaltung der
    Friedhofseinrichtungen und Friedhofsanlagen sowie
    die Genehmigung für Grabmale und Veränderungen.

B    Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes
    (Gebührenbereich A 1 bis A 4)   
    1    Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes wird
    pro Jahr 1/20 der Gebühr erhoben.
    2    Für Erdwahlgrabstätten, in denen nur noch Urnen
    beigesetzt werden können, wird bei Verlängerung pro Jahr
    1/20 der Gebühr Nr. 4 aus dem Gebührenbereich A
    erhoben.

C    Gebühr für die Bereitstellung
    1    einer Erdreihengrabstätte    1.005
    2    einer Erdgrabstätte anonym    2.170
    3    einer Urnenreihengrabstätte 1 Urne     250
    4    einer Stelle auf der Urnengemeinschaftsanlage /
        Aschestreuwiese    600
    5    einer Stelle auf der Urnengemeinschaftsanlage
        mit Namensstele    825
    6    einer Urnenstelle im Kolumbarium (ab 2008)     2.900
    Die Gebühren beinhalten die Unterhaltung der
    Friedhofseinrichtungen und Friedhofsanlagen, die
    Genehmigung für Grabmale und Veränderungen sowie
    für 20 Jahre Pflege und Unterhaltung bei den Gebühren
    2, 4, 5 und 6 aus dem Gebührenbereich C. Die Anfertigung
    und Befestigung des Namens unter dem Gebührenbereich
    C 5 ist eine Sonderleistung und wird pro Buchstabe
    gesondert berechnet.   

D    Gebühren für    
    1    Aufbewahrung eines Verstorbenen bis zur Bestattung
        bzw. Einäscherung    60
    2    Erdgrabstelle öffnen und schließen     410
    3    Beisetzung einer Urne bzw. Verstreuung der Asche     180
    4    Nachbestattung auf einer belegten Erdgrabstelle,
        wenn die Ruhezeit bereits abgelaufen ist und die Boden-
        verhältnisse dies zulassen     1.005
    5    zusätzliche Beisetzung einer Urne, wenn die Größe
        der Grabstelle dies zulässt     250
    Der Gebühren beinhalten die Bereitstellung der
    Kühleinrichtungen, das Abräumen und Sicherstellen der
    Grabbepflanzung von der aufzugrabenden Stelle, die
    Gestellung sowie An- und Abfuhr des Grabverbaumaterials,
    das Ausheben des Grabes bzw. Urnenloches sowie die
    Verfüllung nach der Beisetzung, die Aufstellung der
    Streubecher; die Stellung des Urnenträgers bei Urnenbeisetzungen,
    Kranz- und Gebindefahrten zur Grabstätte und Auflegen
    der Kränze und Gebinde nach der Beisetzung, die
    Bereitstellung der Urnen zur Beisetzung.

E    Gebühr für Feuerbestattungen
    1    Einäscherungsgebühr    240

F    Gebühren für eine Trauerfeier   
    1    Benutzung einer Feierhalle mit Trauerfeier     150
    2    Benutzung einer Feierhalle ohne Trauerfeier     75
    3    Benutzung eines Abschiedsraumes     45
    Die Gebühren beinhalten die Betreuung der Trauergäste,
    die Ausgestaltung der Abschiedsräume und Feierhallen
    mit einer Standarddekoration und die musikalische
    Umrahmung der Trauerfeier mit technischem Tonträger.

G    Gebühren für Umbettungen
    1    Ausbettung einer Urne     175
    2    Ausbettung eines Sarges    1.160
    Die Gebühren beinhalten das Öffnen und Schließen des Grabes.

H    Gebühr für die
    1    Neuvermittlung einer Grabstätte, Beurkundungen und
        Bescheiderstellung    25
    2    Beurkundungen und Bescheiderstellung bei vorhandener
        Grabstätte    15
    3    Urnenversand    40
    4    Genehmigung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeit
        auf den Friedhöfen    56
    Die Gebühren beinhalten die Tätigkeit der Verwaltung.

Für Verstorbene bis zu 6 Jahren wird die Gebühr 50 v. H. für folgende Gebührentat- bestände erhoben:
    Gebührenbereich C Gebührentatbestände 1 und 3;
    Gebührenbereich D Gebhrentatbestände 1, 2 und 3;
    Gebührenbereich E Gebührentatbestand 1.

Für perinatal verstorbene Kinder wird eine Gebühr von 200 EUR erhoben. Diese Gebühr beinhaltet die Aufbewahrung, Einäscherung und Beisetzung auf einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage.

Ein Verzicht auf einzelne Bestandteile der Leistungen begründet keinen Anspruch auf Erstattung eines Teiles der Gebühren.

1. Die vorstehende von der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock am 01.03.2006 beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

2. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvor- schriften, die sich aus der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19.12.2005 (GVOBl. M-V S. 640), ergeben oder die aufgrund dieser erlassen worden sind, gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Hansestadt Rostock geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Punkt 2 Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Rostock, 15. März 2006

Roland Methling
Oberbürgermeister