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Gebote für Jagderlaubnis bis 20. April einreichen

Pressemitteilung vom 17.04.2001

17. April 2001

Gebote für Jagderlaubnis bis 20. April einreichen

Das Stadtforstamt vergibt für das Jagdjahr 2001/2002 wieder Jagderlaubnisscheine. „Diese gebührenpflichtigen sogen. Begehscheine werden öffentlich angeboten und berechtigen dazu, in einem vorgesehenen Pirschbezirk zu jagen“, erläutert Karina Jens, Senatorin für Umwelt und Ordnung. Die Gebiete sind in Listen zusammengefasst, aus denen Größe, Lage, Grenzen und zugeordneter Abschuss ersichtlich sind. Diese Listen können noch bis zum 20. April im Stadtforstamt in Wiethagen, Haus 9 b, Tel. (03 82 02) 40 40, und bei der Jagdbehörde im Stadtamt, Charls-Darwin-Ring 6, Tel. (03 81) 3 81-32 42, eingesehen werden.

Die Jagderlaubnis berechtigt dazu, im Zuge der Einzeljagd sämtliches Niederwild (außer Rehwild), Raubwild und Raubzeug im Rahmen einer geordneten Hege und Wildbestandsregulierung zu erlegen und zu behalten. Die Bejagung von Schalenwild (das sind Rot-, Dam-, Reh- und Schwarzwild) erfolgt gemäß dem Abschußplan. Das erlegte Schalenwild wird durch das Stadtforstamt vermarktet.

Wer eine Jagderlaubnis - auf deren Erteilung kein Rechtsanspruch geltent gemacht werden kann - erhalten möchte, muss bis zum 20. April 2001 ein schriftliches Gebot einreichen. Dabei ist eine Summe für den gesamten Pirschbezirk abzugeben, ein Gebot pro Hektar ist nicht ausreichend. Mit dem Gebot sind außerdem die Jagdfähigkeit, die Jagdberechtigung und die Versicherung nachzuweisen. Das Gebot muss beim Stadtforstamt Rostock (Haus 9 b, 18182 Wiethagen) in einem fest verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Gebot entgeltliche Jagderlaubnis Pirschbezirk...“ eingereicht werden. Die Senatorin für Umwelt und Ordnung entscheidet nach Vorliegen der schriftlichen Gebote über die Erteilung. Die Jagd wird dann in engem Einvernehmen mit dem Stadtforstamt ausgeübt. Weitere Jagdinteressenten dürfen sich daran nicht beteiligen. Dem Stadtforstamt und den zuständigen Forstbeamten bleibt jedoch weiterhin die Ausübung des Forst- und Jagdschutzes vorbehalten.

Die Jagderlaubnis gilt jeweils für ein Jagdjahr mit der unbegrenzten Möglichkeit der Verlängerung um ein weiteres Jahr. Das Stadtforstamt behält sich das Recht vor, die erteilte Jagderlaubnis jederzeit zu widerrufen. In der Regel kann dies nach Ablauf des Jagdjahres erfolgen. Bei Verstößen gegen die genannten Bedingungen bzw. gesetzlichen Bestimmungen kann die erteilte Jagderlaubnis mit sofortiger Wirkung widerrufen werden. Eine Rückerstattung des gezahlten Preises, auch anteilig, erfolgt nicht.