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Grundstückseigentümer müssen Winterdienstpflichten beachten

Pressemitteilung vom 13.01.2010

Aus aktuellem Anlass weist das Amt für Umweltschutz alle Grundstückseigentümer auf ihre Winterdienstpflichten hin. Gemäß Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Rostock ist der Winterdienst auf Gehwegen überwiegend den anliegenden Grundstückseigentümern übertragen. Der durchzuführende Winterdienst umfasst das Räumen und Streuen auf der anliegenden Gehwehlänge in einer Breite von ca. 1,50 Meter und auf den Abfallbehälterstellplätzen.

Gemäß der Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Rostock ist die Beseitigung von Schnee und Glätte auf öffentlichen Verkehrsflächen ausschließlich mit abstumpfenden Streustoffen wie Sand, Kies und Splitt vorzunehmen. Auftauende Mittel dürfen nicht verwendet werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht geeignete Streumittel verwendet, handelt gemäß der Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Rostock ordnungswidrig.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Umweltschutz und die Verkehrsüberwacherinnen und Verkehrsüberwacher des Stadtamtes kontrollieren die Durchführung des Winterdienstes. Bei der Feststellung von Verstößen gegen die satzungsrechtlichen Vorschriften wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.