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Infos zur Lohnsteuerkarte

Pressemitteilung vom 11.11.2002



Bis zum 31. Oktober 2002 sollte jeder Arbeitnehmer im Besitz seiner Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2003 sein. Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuerkarte für 2003 erhalten haben, waren vor Beginn des Kalenderjahres bzw. sind vor der Aufnahme eines Dienstverhältnisses verpflichtet, bei der zuständigen Gemein- de/Meldebehörde die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte zu beantragen. Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Arbeitnehmer am 20. September 2002 seinen ständigen Wohnsitz hatte.

Die Gemeinde trägt neben dem Namen, der Anschrift und dem Geburtsdatum weiterhin Religionszugehörigkeit, Steuerklasse, Kinderfreibeträge (für Kinder unter 18 Jahren) und - soweit ihr bereits durch das Finanzamt mitgeteilt - den Behinderten- Pauschbetrag auf die Lohnsteuerkarte auf.

Das Finanzamt ist zuständig für die Eintragung weiterer Freibeträge (Kinderfreibetrag für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Freibeträge wegen erhöhter Werbungskosten, erhöhter Sonderausgaben, außergewöhnlicher Belastungen, erstmalige Eintragung des Behinderten-Pauschbetrages sowie der Freibetrag zur Förderung von Wohneigentum nach § 10 e EStG). Hierfür ist unter Vorlage der Lohnsteuerkarte ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2003 beim für den Wohnsitz zuständigen Finanzamt zu stellen. x x

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