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Jagderlaubnis wird vergeben

Pressemitteilung vom 23.03.1999



Jagderlaubnisscheine für das Jagdjahr 1999/2000 vergibt jetzt wieder das Rostocker Stadtforstamt. Diese gebührenpflichtigen sogenannten Begehscheine werden öffentlich angeboten und berechtigen dazu, in einem vorgesehenen Pirschbezirk zu jagen. Diese Gebiete sind in Listen zusammengefaßt, aus denen Größe, Lage, Grenzen und zugeordneter Abschuß ersichtlich ist. Die Listen können vom 1. bis zum 15. April eingesehen werden im Stadtforstamt in 18182 Wiethagen, Haus 3a, Telefon (03 82 02) 21 13 sowie im Stadtamt der Hansestadt Rostock bei der Jagdbehörde im Charles-Darwin-Ring 6 in 18059 Rostock, Telefon (03 81) 3 81 32 42. Mit einer Jagderlaubnis darf ein Einzeljäger sämtliches Niederwild - ausgenommen Rehe -, Raubwild und Raubzeug im Rahmen einer geordneten Hege und Wildbestandsregulierung erlegen und behalten. Schalenwild darf nach Abschußplan gejagt werden. Das erlegte Schalenwild wird durch das Stadtforstamt vermarktet. Wer eine Jagderlaubnis erhalten möchte, auf die es keinen Rechtsanspruch gibt, muß schriftlich ein Gebot bis zum 15. April beim Stadtforstamt einreichen. Dabei ist eine Summe für den gesamten Pirschbezirk anzugeben, kein Gebot pro Hektar. Mit dem Gebot muß darüber hinaus die Jagdfähigkeit, Jagdberechtigung und Versicherung nachgewiesen werden. Das Gebot muß beim Stadtforstamt in einem festverschlossenen Umschlag mit dem Vermerk "Gebot entgeltliche Jagderlaubnis Pirschbezirk Nr. .." eingereicht werden. Die Senatorin für Umwelt und Ordnung entscheidet nach Vorliegen der schrift- lichen Gebote, an wen die entgeltliche Jagderlaubnis durch das Stadtforstamt erteilt wird. Die Jagd wird dann in engem Einvernehmen mit dem Stadtforstamt ausgeübt. Weitere Jagdinteressen dürfen sich nicht daran beteiligen. Dem Stadtforstamt und den zuständigen Forstbeamten bleibt weiterhin die Ausübung des Forst- und Jagdschutzes vorbehalten. Die Jagderlaubnis gilt jeweils für ein Jagdjahr mit der unbegrenzten Möglichkeit der Verlängerung um ein weiteres Jahr. Das Stadtforstamt behält sich das Recht vor, die erteilte Jagderlaubnis jederzeit zu widerrufen. In der Regel kann dieses nach Ablauf des Jagdjahres erfolgen. Bei Verstößen gegen die genannten Bedingungen bzw. gegen gesetzliche Bestimmungen kann die erteilte Jagderlaubnis mit sofortiger Wirkung widerrufen werden. Eine Rückerstattung des gezahlten Preises gibt es - auch anteilmäßig - nicht.