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Jugendliche unter 16 dürfen nicht zum Tanz

Pressemitteilung vom 25.10.1999



Aus gegebenem Anlaß weist das Rostocker Jugendamt auf gesetzliche Vorschriften des Jugendschutzgesetzes hin, die weder Eltern noch vielen Jugendlichen selbst bekannt sind. So hatte eine nächtliche Polizei-Razzia Anfang Oktober in Rostocker Diskotheken ergeben, daß zahlreiche Minderjährige Tanzveranstaltungen besuchen und gegen Vorschriften beim Alkolholausschank massiv verstoßen wird. So ist im Gesetzestext geregelt, daß Jugendlliche unter 16 Jahren öffentliche Tanzveranstaltungen, also auch Diskotheken, gar nicht besuchen dürfen. Sie haben nur Zutritt, wenn sie von Erziehungsberechtigten begleitet werden. Jugendliche ab 16 Jahren ist der Aufenthalt beim Tanz nur bis 24 Uhr erlaubt. Ausnahmen läßt der Gesetzgeber zu bei Tanzveranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendlhilfe oder bei Karnevals-, Vereinsfesten und Kinderbällen. Unzulässig ist auch der Ausschank von hochprozentigen Getränken. Weitere Auskünfte erhalten Interessenten im Jugendamt unter Tel. (03 81) 4 91 95 37.